Eine Förderung durch die öffentliche Hand ist nur für den verplichtenden letzten Ausbildungsabschnitt in einer Lehr(gruppen)praxis vorgesehen.
Anstellung in der Lehr(gruppen)praxis
Der/Die Lehr(gruppen)praxisinhaberIn und der/die LehrpraktikantIn begründen ein Anstellungsverhältnis nach den Vorgaben des Kollektivvertrages für Lehr(gruppen)praxen in der derzeit gültigen Fassung vom 01.06.2016.
Der/Die Lehr(gruppen)praxisinhaberIn stellt einen Dienstzettel aus, in welchem die Eckdaten des Anstellungsverhältnisses festgehalten werden.
Für dieses Anstellungsverhältnis gewähren die Fördergeber (Bund, Land und Dachverband der Sozialversicherungsträger) eine Förderung von 82% der Gehaltskosten inkl. Lohnnebenkosten und Sonderzahlungen für die Dauer von max. 6 Monaten und ein Beschäftigungsausmaß von max. 30 Stunden/Woche. Das Land Tirol übernimmt zusätzlich zu seinem Förderanteil 82% der Kommunalsteuer, da diese von Bund und Hauptverband als nicht förderungswürdig angesehen werden. 18% der Gehaltskosten hat der/die Lehr(gruppen)praxis-InhaberIn zu tragen. Sollte der/die Lehrpraktikant über 30 Stunden/Woche angestellt werden, sind diese – über den 30 Stunden liegenden Zeiten – vom/von der Lehr(gruppen)praxis-InhaberIn zu bezahlen und wird dafür keine Förderung gewährt.
Kollektivvertrag Lehrpraxen
Die im Kollektivvertrag für Lehr(gruppen)praxen enthaltene Entlohnung orientiert sich in Tirol – unter Berücksichtigung allfälliger Vordienstzeiten – daran, was an den Tirol Kliniken nach 9 Monate Basisausbildung und 27 Monate Grundausbildung bezahlt wird. Für das Jahr 2024 beträgt das aktuelle Gehalt im Regelfall (ohne anrechenbare Vordienstzeiten) monatlich brutto € 4.532,12 für 40 Stunden/Woche bzw. € 3.399,09 für 30 Stunden/Woche (zuzüglich allfälliger Kinderzulage in Höhe von € 23,59).
Die Vorschreibung der Kammerumlagen sowie der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erfolgt direkt an den/die LehrpraktikantIn.
Ansuchen um Förderung
Möglichst 6 Monate vor Beginn der Lehrpraxiszeit (spätestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Lehrpraxiszeit) wird über die Ärztekammer für Tirol die Förderung beantragt (Förderungsantrag und Beilage A zum Förderungsantrag ). Vom Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wurde eine Sonderrichtlinie Lehrpraxisförderungerlassen. Mit der gesamten Abwicklung der Förderungen wurde die Ärztekammer für Tirol vom Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz beauftragt.
Mit dem Förderantrag sind nachstehende Unterlagen zu übermitteln:
Die Ärztekammer für Tirol prüft – nach Einlangen aller Unterlagen, ob die Voraussetzungen für eine Fördergewährung sowohl bei den LehrpraktikantInnen als auch bei den Lehrpraxis-InhaberInnen vorliegen.
Sind die formalen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt, ist von der Ärztekammer für Tirol die voraussichtliche Fördersumme an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu melden.
Akontierung der Fördersumme
Damit die Lehr(gruppen)praxis-InhaberInnen nicht die gesamten Gehalts- und Lohnnebenkosten vorfinanzieren müssen, wird die Gesamt-Fördersumme monatlich von der Ärztekammer für Tirol im Vorhinein akontiert. Für den letzten Monat der Lehrpraxiszeit erfolgt keine Akontierung mehr. Die Förderung für diesen Monat wird nach Legung der Endabrechnung ausbezahlt.
Endabrechnung
Die Endabrechnung der Förderung erfolgt ebenfalls über die Ärztekammer für Tirol. Der/Die Lehr(gruppen)praxis-InhaberIn schickt innerhalb von 3 Wochen nach Abschluss der Lehrpraxiszeit folgende Unterlagen an die Ärztekammer für Tirol:
- Beilage B Lehrpraxis-Abrechnung
- Auszug aus dem Lohnkonto für den gesamten Förderzeitraum
- Rasterzeugnis über die Ausbildung in Allgemeinmedizin sowie gegebenenfalls auch die Zeugnisse für HNO und Haut- und Geschlechtskrankheiten (sofern diese nicht vor der Lehrpraxiszeit schon absolviert wurden)
Diese Unterlagen werden von der Ärztekammer für Tirol geprüft und dienen als Grundlage für die Abrechnung mit den Fördergebern.
Meldungen von allfälligen Änderungen
Jegliche Änderungen betreffend das Beschäftigungsverhältnis (vorzeitige Beendigung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes etc.) in der Lehr(gruppen)praxis sind unverzüglich der Ärztekammer zu melden, damit diese Informationen an die Fördergeber weitergeleitet werden können.
Abrechnung von Leistungen der LehrpraktikantInnen
Zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde am 31.03.2017 ein Gesamtvertrag über den Einsatz von TurnusärztInnen bei VertragsärztInnen und in Vertragsgruppenpraxen abgeschlossen (Lehrpraxis-Gesamtvertrag). Dieser Vertrag klärt unter anderem, dass die Leistungen, die ein/e LehrpraktikantIn in den Vertragsarztpraxen an KassenpatientInnen erbringt, von den PraxisinhaberInnen auch mit den Krankenkassen abgerechnet werden können. Darüber hinaus sind in diesem Gesamtvertrag auch der Tätigkeitsumfang der LehrpraktikantInnen sowie die Vorgehensweise bei Abwesenheit der Lehr(gruppen)praxis-InhaberInnen geregelt.
Das Vertragsverhältnis zum/zur Lehr(gruppen)praxis-InhaberIn aufgrund dieses Gesamtvertrages wird durch den Abschluss eines Lehrpraxen-Einzelvertrages begründet. Dieser Einzelvertrag bewirkt die Übernahme der im Gesamtvertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten und ist auch Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung. In § 11 des Gesamtvertrages ist die Verpflichtung zum Besuch einer durch die Sozialversicherung organisierten Ausbildung für die LehrpraktikantInnen enthalten. Dies erfolgt in Form eines eLearnings (mit Bestätigung zum Ausdrucken), welches derzeit vom Hauptverband ausgearbeitet wird. Die Absolvierung (bis zum Ende der Lehrpraxiszeit) ist ebenfalls Voraussetzung für die Förderung.
Die Tiroler Gebietskrankenkasse wird auf Anregung der Ärztekammer für Tirol anhand des Lehr(gruppen)praxis-Verzeichnisses der Österreichischen Ärztekammer den Lehr(gruppen)praxis-InhaberInnen einen Einzelvertrag übermitteln, damit – im Falle der Anstellung von LehrpraktikantInnen – keine Verzögerung eintritt.
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