Additivfach

Die Ausbildung in einem Additivfach (spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches) ist in § 8 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (für ÄrztInnen, die ihre postpromotionelle Ausbildung nach dem 01.02.2007 begonnen haben, gilt die Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006) geregelt. § 15 ÄAO 2006 nennt insgesamt 27 Additivfächer.

Die Ausbildung ist an Ausbildungsstätten, die von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung zum Additivfacharzt anerkannt wurden (Krankenanstalten, Institute), sowie auf einer dafür genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren. Eine Ausbildung im Additivfach kann auch vor der Facharztausbildung begonnen werden.

Die Ausbildungsdauer in einem Additivfach beträgt zumindest 3 Jahre, die Ausbildung setzt sich im Wesentlichen aus zwei Teilen zusammen:

  1. Absolvierung der entsprechenden Ausbildungszeit im Additivfach sowie (wenn in der ÄAO vorgeschrieben) in den Pflichtnebenfächern
  2. Vorlage eines (in den Hauptinhalten) positiv ausgefüllten Rasterzeugnisses

Additivfächer dürfen nur von FachärztInnen der in Frage kommenden Sonderfächer (Mutterfächer) in Klammer als Zusatzbezeichnung geführt werden.

Ausbildungsstelle

Eine Additivfachausbildung kann nur angerechnet werden, wenn der betreffende Turnusarzt/Turnusärztin eine für das Additivfach anerkannte Ausbildungsstelle besetzt.

Einige Ausbildungsstellen im Additivfach sind zeitlich limitiert, was bedeutet, dass manche Abteilungen bzw. Krankenhäuser nicht in vollem Ausmaß ausbilden können. Man spricht dann von Teil-Anerkennung. Über das Ausmaß der anrechenbaren Ausbildung gibt das Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer Auskunft.

Teil-Anerkennung

Die Absolvierung der Ausbildung an mehreren Ausbildungsstätten mit einer Teil-Anerkennung im Additivfach ist möglich, am Ende der Ausbildung müssen aber alle in den Rasterzeugnissen geforderten Ausbildungsinhalte als vermittelt bestätigt sein.

Einreichung zum Additivfach