Grundrente
Mit der Bezahlung des vollen Richtbeitrags zur Grundrente wird eine jährliche Anwartschaft von 3 % erworben. Der volle Anspruch von 100 % ist daher nach 33 1/3 Jahren Mitgliedschaft erreicht.
Zum Stichtag Vollendung des 55. Lebensjahres wird der Pensionsanspruch aus den beiden Faktoren Dauer und Höhe der Beitragszahlung ermittelt und der voraussichtlich fehlende Pflichtbeitrag für eine 100 %ige Anwartschaft ab dem vollendeten 65. Lebens- jahr vorgeschrieben. Bei der Berechnung wird eine volle Beitragsleistung vom 55. bis 65. Lebensjahr vorausgesetzt.
Ergänzungsrente
Nach den Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds wird zum Stichtag Vollendung des 57. Lebensjahres der Pensionsanspruch zur Ergänzungsrente aus den beiden Faktoren Dauer und Höhe der Beitragszahlung ermittelt und der voraussichtlich fehlende Pflichtbeitrag für eine 100%-ige Anwartschaft ab dem vollendeten 65. Lebensjahr vorgeschrieben.
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann auf Antrag eine Ermäßigung oder in Härtefällen der Nachlass der Nachzahlung gewährt werden. Weiters kann eine Teilzahlung in zwei oder drei jährlich zu entrichtenden Teilbeträgen gewährt werden.
In diesem Fall werden jeweils die Beitragssätze des Jahres der Nachzahlung herangezogen. Bei Ermäßigung der Nachzahlung werden Anwartschaften in entsprechend geringerem Maß erworben, bei Teilzahlungen die dem der Rate entsprechenden Ausmaß.
Der durch den Nachkauf erhöhte Pensionsanspruch wirkt auch zu Gunsten der Hinterbliebenen.