Wechsel in eine andere Kammer


Wechselt ein/e Arzt/Ärztin bzw. Zahnarzt/Zahnärztin im Laufe seiner/ihrer Berufslaufbahn in den Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer für Tirol (Wohlfahrtsfonds), so fordert die Ärztekammer für Tirol für jene Zeiträume, in denen nach Kenntnis der Ärztekammer für Tirol der/die Arzt/Ärztin bzw. Zahnarzt/Zahnärztin bei einer anderen österreichischen Landesärztekammer (Wohlfahrtsfonds) Mitglied war, die bereits dort eingezahlten Beiträge von dieser Landesärztekammer (Wohlfahrtsfonds) an. 

Die Altersversorgungsbeiträge für den Wohlfahrtsfonds werden dann überwiesen und in das Anwartschaftssystem der Ärztekammer für Tirol einbezogen. Umgekehrt werden beim Abwandern eines/r Arztes/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eines/r Facharztes/-ärztin oder eines/r Zahnarztes/-ärztin aus dem Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer für Tirol die Altersversorgungsbeiträge für den Wohlfahrtsfonds an die anfordernde Kammer (Wohlfahrtsfonds) überwiesen und die Beitragszeiten mitgeteilt. 

Dies gilt nur für Übersiedlungen innerhalb von Österreich!

Weiters ist zu erwähnen, dass während der Zeit der Ausbildung keine solchen „Beitragstransfers" stattfinden, da während der Ausbildungszeit häufig ein relativ „kurzfristiger" Wechsel stattfindet. Erst nachdem der/die Arzt/Ärztin sich als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt/-ärztin bzw. der/die Zahnarzt/-ärztin eintragen lässt, werden die Beiträge aus der Zeit der Ausbildung von den anderen Kammern angefordert.