Nach jahrelanger Forderung treten am 1. Juni 2026 die Regelungen zur Einführung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann die Ausbildung zum Sonderfach begonnen werden. Bis zum 1. Juni 2026 sind noch nähere Konkretisierungen der Ausbildungsinhalte in der KEF und RZ-V 2015 sowie die Definition des Aufgabengebietes des neuen Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der ÄAO 2015 vorzunehmen.
Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin beginnt mit der 9-monatigen Basisausbildung. Anschließend folgt eine 33-monatige Sonderfach-Grundausbildung und danach die Sonderfach-Schwerpunktausbildung. Ab dem Inkraftretten zum 1. Juni 2026 erfolgt im Rahmen einer Übergangsperiode eine schrittweise Erhöhung der Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung und somit der Ausbildungszeit. Abhängig vom Beginn der Basisausbildung umfasst die Sonderfach-Schwerpunktausbildung eine Dauer wie folgt:
- 6 Monate: Beginn BA ab 01.06.2026 bis 31.05.2027
- 9 Monate: Beginn BA ab 01.06.2027 bis 31.05.2028
- 12 Monate: Beginn BA ab 01.06.2028 bis 31.05.2029
- 15 Monate: Beginn BA ab 01.06.2029 bis 31.05.2030
- 18 Monate: Beginn BA ab 01.06.2030
Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin wird nach dieser Übergangsperiode ab dem 1. Juni 2030 schlussendlich insgesamt fünf Jahre dauern.
In der Sonderfach-Grundausbildung sind insgesamt sechs Monate im Fachgebiet Allgemein- und Familienmedizin in anerkannten Lehr(gruppen)praxen, Lehrambulatorien oder einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) zu absolvieren.
Weiters sind verpflichtend mindestens sechs Monate im Fach Innere Medizin zu leisten. Die weiteren in der Sonderfach-Grundausbildung zu absolvierenden Ausbildungsfächer müssen noch in der Ausbildungsordnung näher festgelegt werden. Diese weiteren Fachgebebiete der Sonderfach-Grundausbildung im Ausmaß von insgesamt 21 Monaten sollen wie bisher auf Ausbildungsstellen an anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden. Bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten soll die Möglichkeit der Absolvierung in Lehr(gruppen)praxen oder Lehrambulatorien eröffnet werden.
Die gesamte Sonderfach-Schwerpunktausbildung ist in einer allgemeinmedizinischen Lehr(gruppen)praxis oder einem für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorium zu absolvieren.
Die Prüfung für das Sonderfach Allgemein- und Familienmedizin soll spätestens ein Jahr nach dem frühesten Beginn der fachärztlichen Ausbildung in diesem Sonderfach möglich sein.
Für alle Ärzt:innen, die die Ausbildung bis zum 31. Mai 2026 bereits begonnen haben, besteht die Wahlmöglichkeit entweder nach dem derzeit geltenden Recht abzuschließen oder ab 1. Juni 2026 in die neue fachärztliche Ausbildung überzutreten. Nähere Festlegungen zum Übertrittsverfahren werden noch erfolgen.
Zur Sicherstellung der ausreichenden Anzahl an Ausbildungsverantwortlichen für die fachärztliche Ausbildung bleiben Ärzt:innen für Allgemeinmedizin bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, Ausbildungstätigkeiten als Fachärzt:innen für Allgemein- und Familienmedizin auszuüben.
Zur Sicherstellung der ausreichenden Anzahl an Ausbildungseirichtungen für die fachärztliche Ausbildung sollen die bisherigen für die Ausbildung zu Ärzt:innen für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätten bis zum 31. Mai 2029 auch als Ausbildungseinrichtungen für die fachärztliche Ausbildung herangezogen werden können, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung für die fachärztliche Ausbildung beantragt wird.