Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin

Einführung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin

Nach jahrelanger Forderung treten am 1. Juni 2026 die Regelungen zur Einführung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann die Ausbildung zum Sonderfach begonnen werden. Bis zum 1. Juni 2026 sind noch nähere Konkretisierungen der Ausbildungsinhalte in der KEF und RZ-V 2015 sowie die Definition des Aufgabengebietes des neuen Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der ÄAO 2015 vorzunehmen.

Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin beginnt mit der 9-monatigen Basisausbildung und dauert, nach einer schrittweisen Erhöhung der Ausbildungszeit im Rahmen einer Übergangsperiode, ab dem 1. Juni 2030 insgesamt fünf Jahre.

  • 6 Monate: Beginn BA ab 01.06.2026 bis 31.05.2027
  • 9 Monate: Beginn BA ab 01.06.2027 bis 31.05.2028
  • 12 Monate: Beginn BA ab 01.06.2028 bis 31.05.2029
  • 15 Monate: Beginn BA ab 01.06.2029 bis 31.05.2030
  • 18 Monate: Beginn BA ab 01.06.2030

Nach dem Abschluss der Basisausbildung folgt eine 33-monatige Sonderfach-Grundausbildung und danach eine 18-monatige Sonderfach-Schwerpunktausbildung.

In der Sonderfach-Grundausbildung sind insgesamt sechs Monate im Fachgebiet Allgemein- und Familienmedizin in anerkannten Lehr(gruppen)praxen, Lehrambulatorien oder einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) zu absolvieren.

Weiters sind verpflichtend mindestens sechs Monate im Fach Innere Medizin zu leisten. Die weiteren in der Sonderfach-Grundausbildung zu absolvierenden Ausbildungsfächer müssen noch in der Ausbildungsordnung näher festgelegt werden. Diese weiteren Fachgebebiete der Sonderfach-Grundausbildung im Ausmaß von insgesamt 21 Monaten sollen wie bisher auf Ausbildungsstellen an anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden. Bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten soll die Möglichkeit der Absolvierung in Lehr(gruppen)praxen oder Lehrambulatorien eröffnet werden.

Die gesamte Sonderfach-Schwerpunktausbildung ist in einer allgemeinmedizinischen Lehr(gruppen)praxis oder einem für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorium zu absolvieren.

Die Prüfung für das Sonderfach Allgemein- und Familienmedizin soll spätestens ein Jahr nach dem frühesten Beginn der fachärztlichen Ausbildung in diesem Sonderfach möglich sein.

Für alle Ärzt:innen, die die Ausbildung bis zum 31. Mai 2026 bereits begonnen haben, besteht die Wahlmöglichkeit entweder nach dem derzeit geltenden Recht abzuschließen oder ab 1. Juni 2026 in die neue fachärztliche Ausbildung überzutreten. Nähere Festlegungen zum Übertrittsverfahren werden noch erfolgen.

Zur Sicherstellung der ausreichenden Anzahl an Ausbildungsverantwortlichen für die fachärztliche Ausbildung bleiben Ärzt:innen für Allgemeinmedizin bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, Ausbildungstätigkeiten als Fachärzt:innen für Allgemein- und Familienmedizin auszuüben.

Zur Sicherstellung der ausreichenden Anzahl an Ausbildungseirichtungen für die fachärztliche Ausbildung sollen die bisherigen für die Ausbildung zu Ärzt:innen für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätten bis zum 31. Mai 2029 auch als Ausbildungseinrichtungen für die fachärztliche Ausbildung herangezogen werden können, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung für die fachärztliche Ausbildung beantragt wird.

Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin

Ab dem 1. Jänner 2025 besteht für Ärzt:innen, die bereits über ein Diplom zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen, die Möglichkeit bei der Österreichischen Ärztekammer einen Antrag zur Führung der neuen Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin zu stellen. Dafür sind folgende Voraussetzung zu erfüllen und nachweisen:

  • Eintragung in die Ärzteliste
  • Diplom Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
  • selbständig oder unselbständige ärztliche Berufserfahrung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (ab 30 Stunden/Woche) im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemein- und Familienmedizin. Bei Teilzeitbeschäftigung der Berufstätigkeit verlängert sich der nachzuweisende Zeitraum dementsprechend. Von der nachzuweisenden Berufserfahrung müssen zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung erworben worden sein.

Zu der geforderten ärztlichen Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) zählen unter anderem:

  • absolvierte Ausbildungszeiten als Turnusärztin/Turnusarzt in Allgemeinmedizin in Lehr(gruppen)praxen, Lehrambulatorien oder Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen,
  • Tätigkeiten als Stationsärztin/Stationsarzt mit entsprechendem Tätigkeitsprofil,
  • Vertretungstätigkeiten in Ordinationen bei Ärzt:innen für Allgemeinmedizin.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, tritt die neue Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin“ an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“.

Für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Absolvierung der fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemein- und Familienmedizin vorgesehen.

Die Einzelheiten zum Verfahren (Antrag und Nachweis der Voraussetzungen) werden von der Österreichischen Ärztekammer noch näher festgelegt.

Eine Antragstellung ist frühestens mit 1. Jänner 2025 möglich. Nähere Festlegungen zum Antragsverfahren werden noch erfolgen.

FAQ

Mit der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin kann frühestens ab 1. Juni 2026 begonnen werden.

Bis zum 1. Juni 2026 sind noch nähere Konkretisierungen der Ausbildungsinhalte in der KEF und RZ-V 2015 sowie die Definition des Aufgabengebietes des neuen Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der ÄAO 2015 vorzunehmen.

Die Ausbildung beginnt mit der 9-monatigen Basisausbildung. Anschließend folgt eine 33-monatige Sonderfach-Grundausbildung und danach eine 18-monatige Sonderfach-Schwerpunktausbildung. Abhängig vom Beginn der Basisausbildung umfasst jedoch die Sonderfach-Schwerpunktausbildung eine Dauer wie folgt:

  • Beginn ab dem 1. Juni 2026 bis 31. Mai 2027: 6 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2027 bis 31. Mai 2028: 9 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2028 bis 31. Mai 2029: 12 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2029 bis 31. Mai 2030: 15 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2030: 18 Monate

Ab dem Inkrafttreten zum 1. Juni 2026 erfolgt im Rahmen einer Übergangsperiode eine schrittweise Erhöhung der Ausbildungszeit. Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin dauert (ab dem 1. Juni 2030) insgesamt 5 Jahre.

In der Sonderfach-Grundausbildung können insgesamt höchstens 6 Monate in anerkannten Lehr(gruppen)praxen, in Lehrambulatorien oder einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) absolviert werden. Die gesamte Sonderfach-Schwerpunktausbildung (18 Monate) ist in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis, allgemeinmedizinischen Lehrgruppenpraxis oder einem für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorium zu absolvieren.

Ja, es besteht die Wahlmöglichkeit, alle vor dem 1. Juni 2026 begonnenen Ausbildungen entweder nach dem derzeit geltenden Recht abzuschließen oder ab dem 1. Juni 2026 in die neue fachärztliche Ausbildung überzutreten. Nähere Informationen zum Verfahren zwecks Übertrittes folgen.

Ja, Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin bleiben bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit als Fachärztinnen/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auszuüben.

Ab dem 1. Jänner 2025 besteht die Möglichkeit zum Erwerb der neuen Facharztbezeichnung. Dabei sind folgende Voraussetzungen nachzuweisen:

  • Eintragung in die Ärzteliste
  • Diplom Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
  • ärztliche Berufserfahrung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung)

Hinweis: Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu absolvieren.

Die neue Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“.