Des Lehrpraktikanten/der Lehrpraktikantin:
Es gilt die 1/6 Regelung für Verhinderungszeiten wegen Krankheit, Urlaub etc.. Grundsätzlich sind in der 6-monatigen Lehrpraxiszeit maximal 30 Fehltage erlaubt.
Des Lehrpraxisinhabers/der Lehrpraxisinhaberin:
Eine Abwesenheit des Lehrpraxisinhabers/der Lehrpraxisinhaberin ist kurzfristig unter der Voraussetzung seiner/ihrer jederzeitigen Erreichbarkeit zulässig.
Eine länger als 6 Tage dauernde durchgehende Vertretung in der Ordination durch eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der/die Praxisvertreter:in Inhaber:in einer Lehrpraxis nach ÄAO 2015 ist. Überdies besteht eine Meldepflicht an die Sozialversicherung ab dem 6. Ordinationstag einer durchgehenden Vertretung.
Bei längeren Krankenständen des Lehrpraxisinhabers/der Lehrpraxisinhaberin ist dies umgehend bei der Tiroler Ärztekammer und der Sozialversicherung zu melden, damit eine Lösung gefunden werden kann.