Die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten in Ordinationen ist im Ärztegesetz seit der Novelle im Dezember 2018 nun explizit geregelt. Voraussetzung für eine Anstellung ist, dass der vertretene Arzt und der vertretende Arzt überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte ärztlich tätig sind, während regelmäßige oder fallweise Vertretungen des Ordinationsstätteninhabers weiterhin als freiberufliche ärztliche Tätigkeit (Werkvertrag) zu qualifizieren sind.
Zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angestellt werden:
- In Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen höchstens im Umfang eines Vollzeitäquivalents
- In Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber insgesamt zwei Vollzeitäquivalente
- Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten.
- In Ordinationsstätten und Gruppenpraxen, die eine Primärversorgungseinheit im Sinne des § 2 Primärversorgungsgesetz sind, darf die zulässige Zahl der Vollzeitäquivalente und der angestellten Ärzte auch überschritten werden, sofern dadurch die Planungsvorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) und des Primärversorgungsvertrages eingehalten werden.
- Die Anstellung darf nur im Fachgebiet des Ordinationsstätteninhabers erfolgen.
- Der Ordinationsstätteninhaber ist trotz Anstellung maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet.
- Für die Patienten ist die freie Arztwahl zu gewährleisten.
Während es für Wahlärzte keiner weiteren sozialversicherungsrechtlichen Regelung für eine Anstellung von Ärzten bedarf, ist für Kassenvertragsärzte eine gesamtvertragliche Regelung mit den Sozialversicherungsträgern notwendig, um die erbrachten Leistungen des angestellten Arztes auch abrechnen zu können.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben sich auf eine gesamtvertragliche Vereinbarung geeinigt, die die Bedingungen für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten regelt. Diese Vereinbarung ist seit 1.10.2019 in Kraft.
Somit können die vom angestellten Arzt erbrachten Leistungen mit dem Versicherungsträger im selben Ausmaß abgerechnet werden, wie dies bei Erbringung der Leistung durch den Vertragsarzt möglich wäre. Die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger erfolgt ausschließlich durch den Vertragsarzt selbst; der angestellte Arzt erhält das zwischen ihm als Dienstnehmer und dem Praxisinhaber als Dienstgeber vereinbarte Entgelt.
Gemäß § 3 der gesamtvertraglichen Vereinbarung hat der Inhaber des Einzelvertrags grundsätzlich drei Monate vor einer geplanten Anstellung diese bei der zuständigen Landesärztekammer und dem ASVG-Versicherungsträger zu beantragen und in diesem Antrag darzulegen, ob mit der Anstellung eine Aufstockung der Vertragsarztstelle (temporär oder auf Dauer) oder die gemeinsame Abdeckung der vorhandenen Vertragsarztstelle erreicht werden soll. Weiter sind in diesem Antrag die geplante Dauer, das Ausmaß der Anstellung, sowie – wenn eine Aufstockung der Kassenstelle angestrebt wird – die geplante Steigerung der Patientenzahl und die angepassten Öffnungszeiten anzugeben. Darüber hinaus sind Name und Fachrichtung des anzustellenden Arztes mitzuteilen und entsprechende Unterlagen zur Berufsberechtigung vorzulegen (wie beispielsweise eine Eintragungsbestätigung der Ärztekammer für Tirol).
Gerne stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte für Fragen rund um das Thema Anstellung von Ärzten bei Ärzten zur Verfügung.
Das gemeinsame Rundschreiben von Ärztekammer für Tirol und Tiroler Gebietskrankenkasse zum Thema Anstellung von Ärzten bei Kassenärzten finden Sie hier.