Bevor ein Führerschein ausgestellt wird, muss der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorlegen, welches bescheinigt, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist (§ 8 Führerscheingesetz; FSG). Dieses Gutachten muss von einem sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt werden.
Voraussetzung für eine Bestellung als sachverständiger Arzt sind:
- der Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B,
- die Physikatsprüfung ODER eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens 12 Stunden und
- die Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin.
Die Bestellung der Sachverständigen zur Ausstellung ärztlicher Gutachten über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung erfolgt auf Antrag durch den Landeshauptmann für die Dauer von höchstens 5 Jahren (§ 34 FSG). Eine Wiederbestellung ist möglich.
Gemäß § 24 Abs. 6 der FSG-GV dürfen sachverständige Ärzte, die bis zum 1. März 2018 ihre Sachverständigentätigkeit ausschließlich als Wohnsitzarzt ausgeübt haben, diese Tätigkeit nur bis zum Ende des Bestellzeitraumes weiterhin ausüben. Danach muss ein Berufssitz (Ordinationsadresse) angegeben werden, um weiterhin als sachverständiger Arzt gemäß Führerscheingesetz tätig werden zu können.
Der sachverständiger Arzt ist verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen (§ 22 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, FSG-GV).
Vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht wird folgende Vorgehensweise beim Nachweis der gesetzlich geforderten Fortbildung als zweckmäßig und akzeptabel erachtet: Der Fortbildungskurs soll nach Möglichkeit in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Fünfjahresfortbildungsfrist absolviert werden. Kurse die bis neun Monate vor dem jeweiligen Stichtag besucht werden, werden ohne Abschläge anerkannt, darüber hinaus wird für den Nachweis eine dreimonatige Nachfrist eingeräumt.
Die Einhaltung dieser Fortbildungsverpflichtung liegt in der Eigenverantwortung des Arztes. Derzeit bietet das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, die Serviceleistung der rechtzeitigen Benachrichtigung sachverständiger Ärzte, deren Weiterbildungsnachweise ausstehen bzw. Bestellungen zur Verlängerung anstehen.
Ausbildungs- und Fortbildungskurse werden regelmäßig von der Ärztekammer für Tirol in Kooperation mit dem Amt der Tiroler Landesregierung organisiert.
Leitlinie zur verkehrsmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Kraftzeuglenkern in der vom BMVIT genehmigten Version 2019.