Vertragsgruppenpraxen können entweder als OG gemäß § 105 Unternehmensgesetzbuch oder als GmbH iSd. GmbH-Gesetzes geführt werden.
Vorgesehen sind drei Modelle, nämlich die „Fusions-Gruppenpraxis" (Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte mit kurativem Einzelvertrag als Gesellschafter zu einer Gruppenpraxis bzw. einer oder mehrerer Gruppenpraxen mit kurativem Einzelvertrag zu einer Gruppenpraxis mit kurativem Einzelvertrag), die „originäre Gruppenpraxis" (Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte ohne kurativem Einzelvertrag als Gesellschafter zu einer Gruppenpraxis) sowie die „Erweiterungs-Gruppenpraxis" (Zusammenschluss eines oder mehrerer Ärzte mit kurativem Einzelvertrag mit einem oder mehreren Ärzten ohne kurativem Einzelvertrag als Gesellschafter zu einer Gruppenpraxis bzw. Aufnahme eines oder mehrerer Ärzte ohne kurativem Einzelvertrag als zusätzlichen Gesellschafter in eine bestehende Gruppenpraxis mit kurativem Einzelvertrag).
Ferner können Vertragsgruppenpraxen monocolor (Gesellschafter der gleichen medizinischen Fachrichtung) oder multicolor (Gesellschafter unterschiedlicher medizinischer Fachrichtungen) ausgestaltet sein.
Gruppenpraxen können als Gesellschafter nur Ärzte von Fachgruppen angehören, die vom Geltungsbereich des Gesamtvertrages für Einzelpraxen umfasst sind bzw. deren Leistungen in der jeweiligen Honorarordnung geregelt sind.
Die Gründung von Gruppenpraxen durch Fachärzte für med. chem. Labordiagnostik sowie durch Fachärzte für Radiologie ist vom Gruppenpraxen-Gesamtvertrag nicht umfasst.
Die Zahl der Vertragsgruppenpraxen (einschließlich der Zahl der Gesellschafter, deren fachliche Zusammensetzung sowie der Zahl der Stellen bzw. Teilstellen, aus der die Vertragsgruppenpraxis besteht ) sowie ihre örtliche Verteilung werden im Einvernehmen zwischen Kammer und Kasse im Rahmen der allgemeinen Stellenplanung für Vertragsärzte gemäß den Bestimmungen des kurativen Gesamtvertrages festgesetzt.
Während eine originäre Gruppenpraxis sowie eine Erweiterungs-Gruppenpraxis oder ein frei gewordener Gesellschaftsanteil einer Gruppenpraxis ausgeschrieben werden erfolgt bei der Fusions-Gruppenpraxis keine Ausschreibung.
Wird eine originäre Gruppenpraxis ausgeschrieben, erhält das Bewerbungsteam mit der höchsten Gesamtpunktesumme den Vertrag.
Wird eine Erweiterungs-Gruppenpraxis oder ein frei gewordener Gesellschaftsanteil einer Gruppenpraxis ausgeschrieben, ist der Gruppenpraxis gemäß den Richtlinien für die Auswahl der § 2-Vertragsärzte für Allgemeinmedizin und Vertragsfachärzte sowie Vertragsgruppenpraxen ein Auswahlrecht innerhalb jener 5 bestgereihten Bewerberinnen und Bewerber eingeräumt, die zumindest 75% der Punktezahl der/des Erstgereihten erreicht haben. Sollte keine Bewerberin/kein Bewerber 75% erreichen, so besteht das Auswahlrecht innerhalb jener Bewerberinnen und Bewerber, die zumindest 60% der Punktezahl der/des Erstgereihten erreicht haben.
Im Zuge der Verhandlungen mit der ÖGK konnte erreicht werden, dass es keinen Synergieabschlag für Gruppenpraxen gibt.
Für allfällige Fragen zur gesamtvertraglichen Vereinbarung für Gruppenpraxen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte gerne zur Verfügung.