FAQs

Fragen zum Wohlfahrtsfonds

FAQ Satzungsnovelle 2025

Das Ärztegesetz regelt im §109 Abs. 8 für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regelungen der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, die Satzung des Wohlfahrtsfonds Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben kann, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist.

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds schreibt vor, dass die Ärztekammer mindestens alle 5 Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten einholen muss. Das letzte Gutachten kam zum Ergebnis, dass es in Teilen des Wohlfahrtsfonds (Ergänzungs- und Individualrente) einer Sanierung bedarf, weil die bislang ausbezahlten Pensionen zu hoch und nicht durch die geleisteten Beiträge gedeckt sind. Das Vorliegen einer Unterdeckung muss durch ein zweites unabhängiges Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen überprüft werden. Diese zusätzliche Überprüfung hat bestätigt, dass für diese zu hohen Pensionen ein Pensionssicherungsbeitrag eingeführt werden muss.

Entscheidend für das Funktionieren des Wohlfahrtsfonds sind das Verhältnis von aktiven Beitragszahler:innen zu Leistungsempfänger:innen und ein ausreichend hohes Kapital- und Anlagevermögen als Finanzierungsbasis der laufenden und zukünftigen Leistungsverpflichtungen.

Durch die Pensionierungswelle der geburtenstarken Jahrgänge einerseits und den latenten Ärzt:innenmangel andererseits verschiebt sich das Verhältnis in Richtung Leistungsempfänger:innen. Zudem unterlag die Rendite des Wohlfahrtsfonds in den letzten Jahren, wie die meisten Kapitalveranlagungen, krisenbedingten Schwankungen und litt unter den bekannten Folgen wie Corona-Pandemie, Null-Zins-Phase der Notenbanken, Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, Energiekrise und Inflationsschock.

Laut Ärztegesetz dürfen max. 20% der betreffenden Versorgungsleistungen eingehoben werden. Das Ausmaß des abgestuften Pensionssicherungsbeitrages wurde auf Basis von versicherungsmathematisch berechneten Kriterien ausgearbeitet und wird individuell für jede/-n Ärztin/Arzt in Ergänzungs- und Individualrente berechnet. Es handelt sich somit nicht um einen pauschalen Abschlag, sondern um einen von max. 20% auf 0% abgestuften Beitrag.

Ein Entfall des Pensionssicherungsbeitrags ist bei Erfüllung folgender Voraussetzungen gegeben:

Ergänzungsrente:

  • Teilnehmer:innen mit Pensionsantritt >= 70 und mindestens 360 Beitragsmonaten (inkl. Beitragszeiten nach Pensionsantritt)
  • Teilnehmer:innen mit Pensionsantritt >= 65 und mindestens 420 Beitragsmonaten (inkl. Beitragszeiten nach Pensionsantritt)
  • Teilnehmer:innen mit erstmaliger Beitragszahlung vor dem vollendeten 36. Lebensjahr, die 100% Anwartschaftspunkte bereits zumindest 12 Jahre vor dem Pensionsantritt erworben haben
  • Teilnehmer:innen mit Invaliditätsversorgung oder einer diesbezüglich abgeleiteten Leistung (Todesfall Aktive(r)) sofern die Zuerkennung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgte

Individualrente:

  • Teilnehmer:innen mit Pensionsantritt >= 70
  • Teilnehmer:innen, die die Höchstlimitsumme (es gilt die Höchstlimitsumme des jeweiligen Jahres) erstmals mehr als 14 Jahre vor dem Pensionsantritt erreichen konnten


Der abgestufte Pensionssicherungsbeitrag in der Ergänzungs- und Individualrente wird von der Alters-, Invaliditäts- und Witwen(r)versorgung ab dem 01.01.2025 14 x p.a. von der Auszahlung der Versorgungsleistung einbehalten.

Neu ist die Eröffnung eines persönlichen Pensionskontos und Gutschrift des versicherungsmathematisch bewerteten Übertragungskapitals aus der Summe aller bisher individuell geleisteten Beitragszahlungen bzw. erworbenen Anwartschaften in der Ergänzungs- und Individualrente von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten.

Ziel ist das Kapitalguthaben durch kontinuierliche Einzahlung bis zum Pensionsantritt aufzubauen.

Die Veranlagungserfolge werden als Ergebniszuteilung jährlich auf das persönliche (BZR) Pensionskonto gutgeschrieben.

Damit wird eine jederzeit transparente Berücksichtigung der Wertentwicklung gewährleistet und es ist immer nachvollziehbar, wann wieviel Beiträge einbezahlt wurden und welche Rendite dabei erzielt werden konnte. Zur Abfederung von Jahren mit zu niedrigen Veranlagungsergebnissen wird als Ausgleichsmechanismus eine Schwankungsreserve gebildet, um die künftigen Renten stabil zu halten und in überdurchschnittlich erfolgreichen Perioden eine höhere Ertragszuteilung und/oder Valorisierung der Renten vornehmen zu können.

Ja, alle Mitglieder des Wohlfahrtsfonds ab dem Geburtsjahr 1965 steigen verpflichtend in das neue System der BZR um.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, geboren zwischen 1960 und 1964, können bis 13.12.2024 auf Antrag wählen, ob sie im bisherigen System der Ergänzungs- und Individualrente verbleiben oder in das neue Rentensystem der BZR wechseln möchten.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die vor dem Jahr 1960 geboren sind bzw. bereits eine Pension beziehen, verbleiben verpfichtend im bisherigen System der Ergänzungs- und Individualrente.

Für die pensionsnahen Jahrgänge 1960 bis 1964 gibt es eine bis 13.12.2024 befristete Umstiegsoption auf Antrag. Die Entscheidung, ob man in das neue System der BZR wechselt oder im alten System der Ergänzungs- und Individualrente verbleibt, ist eine sehr individuelle und persönliche und kann nur vom Mitglied selbst getroffen werden, da sie letztendlich auf höchst persönlichen Annahmen beruht (eigene Lebenserwartung, Lebenserwartung der Angehörigen usw.).

In Zusammenarbeit mit der Versicherungsmathematikerin werden die Daten für eine Vergleichsrechnung zwischen Alt-System und dem neuen System der Beitragsabhängigen Zusatzrente (BZR) aufbereitet.
Diese Vergleichsrechnung wird im 2. Halbjahr 2024 vorliegen und als Entscheidungsgrundlage jeder/-m Betroffenen schriftlich zur Verfügung gestellt werden.

Die Beitragspflicht zur BZR startet ab dem 01.01.2025.

Die Höhe der Beiträge wird im zuständigen Beschlussorgan der Ärztekammer in der Erweiterten Vollversammlung beschlossen. Die Höhe des neuen Beitrages wird etwa den derzeitigen Beiträgen aus Ergänzungs- und Individualrente entsprechen (ca. EUR 1.400,00 p.m.). Die genaue Beitragshöhe wird voraussichtlich in der Erweiterten Vollversammlung im Juni 2024 beschlossen.

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte wird ein persönliches BZR-Pensionskonto eröffnet.

Ziel ist das Kapitalguthaben durch kontinuierliche Einzahlung bis zum Pensionsantritt aufzubauen.

Die Veranlagungserfolge werden als Ergebniszuteilung jährlich auf das persönliche BZR-Pensionskonto gutgeschrieben.

Zur Abfederung von Jahren mit zu niedrigen Veranlagungsergebnissen wird als Ausgleichsmechanismus eine Schwankungsreserve gebildet, um die künftigen Renten stabil zu halten und in überdurchschnittlich erfolgreichen Perioden eine höhere Ertragszuteilung und/oder Valorisierung der Renten vornehmen zu können.

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte wird ein persönliches BZR-Pensionskonto eröffnet und das versicherungsmathematisch bewertete Übertragungskapital aus der Summe aller bisher individuell geleisteten Beitragszahlungen bzw. der erworbenen Anwartschaften in der Ergänzungs- und Individualrente gutgeschrieben.

  • Niedergelassene Ärzt:innen ab dem Geburtsjahr 1965 steigen verpflichtend in das neue System der BZR um.
  • Niedergelassene Ärzt:innen, geboren zwischen 1960 und 1964, können bis zum 13.12.2024 wählen, ob sie im bisherigen System der Ergänzungs- und Individualrente verbleiben oder in das neue Rentensystem der BZR wechseln möchten.
  • Niedergelassene Ärzt:innen, die vor dem Jahr 1960 geboren sind bzw. bereits eine Versorgungsleistung beziehen, verbleiben verpflichtend im bisherigen System der Ergänzungs- und Individualrente.

Voraussetzung für die Zuerkennung der Altersversorgung war bisher die Einstellung der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit:

  • Auf Grund von Verträgen mit in- und ausländischen Kassen (wie z. B. ÖGK, SVS, BVAEB, KFA, Vorsorgeuntersuchungsvertrag).
  • Auf Grund von hauptberuflichen privat- und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im In- und Ausland. Als hauptberuflich galten Dienstverhältnisse mit einer vereinbarten Normalarbeitszeit pro (Kalender-)Woche von insgesamt mehr als 20 Stunden. Die Tätigkeit als beamteter Sprengelarzt blieb dabei außer Betracht.

Diese Ruhensbestimmungen entfallen ab dem 01.01.2025. Somit ist die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in jeglicher Form bei gleichzeitigem Bezug der regulären oder vorzeitigen Altersversorgung möglich.

Ebenfalls entfällt die Beitragspflicht für erwerbstätige Altersversorgungsbezieher ab 01.01.2025. Somit fallen bei Leistungsbezug mit aufrechter ärztlicher Tätigkeit nur mehr der Beitrag zur Todesfallbeihilfe und die Kammerumlagen an.

Ab 01.01.2025 wird für Alters-, Invaliditäts-, und Witwen(r)versorgungen in der Ergänzungs- und Individualrente ein abgestufter Pensionssicherungsbeitrag eingehoben. Dieser kann zwischen 0% und 20% betragen und wird individuell in Ergänzungs- und Individualrente berechnet.

Ein Entfall des Pensionssicherungsbeitrags ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich (z.B. sehr lange Beitragszeiten).

Fragen zur Ausbildung

FAQ zur Einführung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin

Mit der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin kann frühestens ab 1. Juni 2026 begonnen werden.

Bis zum 1. Juni 2026 sind noch nähere Konkretisierungen der Ausbildungsinhalte in der KEF und RZ-V 2015 sowie die Definition des Aufgabengebietes des neuen Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der ÄAO 2015 vorzunehmen.

Die Ausbildung beginnt mit der 9-monatigen Basisausbildung. Anschließend folgt eine 33-monatige Sonderfach-Grundausbildung und danach eine 18-monatige Sonderfach-Schwerpunktausbildung. Abhängig vom Beginn der Basisausbildung umfasst jedoch die Sonderfach-Schwerpunktausbildung eine Dauer wie folgt:

  • Beginn ab dem 1. Juni 2026 bis 31. Mai 2027: 6 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2027 bis 31. Mai 2028: 9 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2028 bis 31. Mai 2029: 12 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2029 bis 31. Mai 2030: 15 Monate
  • Beginn ab dem 1. Juni 2030: 18 Monate

Ab dem Inkrafttreten zum 1. Juni 2026 erfolgt im Rahmen einer Übergangsperiode eine schrittweise Erhöhung der Ausbildungszeit. Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin dauert (ab dem 1. Juni 2030) insgesamt 5 Jahre.

In der Sonderfach-Grundausbildung können insgesamt höchstens 6 Monate in anerkannten Lehr(gruppen)praxen, in Lehrambulatorien oder einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) absolviert werden. Die gesamte Sonderfach-Schwerpunktausbildung (18 Monate) ist in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis, allgemeinmedizinischen Lehrgruppenpraxis oder einem für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorium zu absolvieren.

Ja, es besteht die Wahlmöglichkeit, alle vor dem 1. Juni 2026 begonnenen Ausbildungen entweder nach dem derzeit geltenden Recht abzuschließen oder ab dem 1. Juni 2026 in die neue fachärztliche Ausbildung überzutreten. Nähere Informationen zum Verfahren zwecks Übertrittes folgen.

Ja, Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin bleiben bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit als Fachärztinnen/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auszuüben.

Ab dem 1. Jänner 2025 besteht die Möglichkeit zum Erwerb der neuen Facharztbezeichnung. Dabei sind folgende Voraussetzungen nachzuweisen:

  • Eintragung in die Ärzteliste
  • Diplom Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
  • ärztliche Berufserfahrung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung)

Hinweis: Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu absolvieren.

Die neue Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“.

FAQ zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin / Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin ab dem 01.01.2025 (Übergangsbestimmungen)

Ab dem 01.01.2025 besteht gemäß § 262 ÄrzteG 1998 die Möglichkeit, die neue Facharztbezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu erwerben. Folgende Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen:

  • Diplom zur Ärztin / zum Arzt für Allgemeinmedizin
  • ärztliche Berufserfahrung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Wochenstunden) im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) jedenfalls aber in der Krankheitserkennung und -behandlung im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin (davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen)
  • im Falle von Teilzeitbeschäftigung/-tätigkeit verlängert sich die Dauer an nachzuweisender ärztlicher Berufserfahrung im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend. Zumindest sechs Monate sind innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.

Die Übergangsbestimmung zielt darauf ab, jenen Personen die Führung der neuen Facharztbezeichnung zu ermöglichen, die den Beruf auch tatsächlich auszuüben beabsichtigen. Sollten Sie nicht in die Ärzteliste eingetragen sein und die Berufsausübung beabsichtigen, ist gleichzeitig mit einem Antrag auf Bezeichnungsänderung unter den Voraussetzungen der Berufserfahrung gemäß § 262 ÄrzteG 1998 ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste zu stellen. Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin besteht erst nach entsprechender Eintragung in die Ärzteliste.

Für den Erwerb der Facharztbezeichnung ist die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (siehe Frage: Ich bin bereits Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin und in die Ärzteliste eingetragen. Wie kann ich die neue Facharztbezeichnung erwerben?) notwendig.

Kann die Voraussetzung der ärztlichen Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im beschriebenen Ausmaß nicht erfüllt werden, kann für den Erwerb des Sonderfachs auf Basis der Übergangsbestimmungen stattdessen die fachärztliche Prüfung (siehe Fragen betref. Fachärztliche Prüfung zum Sonderfach für Allgemeinmedizin und Familienmedizin) im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin absolviert werden.

Wird die fachärztliche Prüfung nicht positiv absolviert, kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auf der Grundlage der vorhandenen Übergangsbestimmung (§ 262 ÄrzteG 1998) nach gegenwärtiger Rechtslage nicht erworben werden.

Eine im Ausland erworbene Berufsbezeichnung für Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner, wie z.B. „Facharzt / Fachärztin für Allgemeinmedizin“ (D); „Huisarts“ (NL) oder „Especialista en medicina familiar y comunitaria“ (E) kann nicht automatisch auch in Österreich geführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ausbildungen, die nach Abschluss des Medizinstudiums im Ausland absolviert worden sind und die dazu berechtigen, dort als Allgemeinmedizinerin / Allgemeinmediziner tätig zu sein, in Österreich anerkennen zu lassen. Diese Möglichkeit der Anerkennung ist auf Qualifikationsnachweise (Diplome) beschränkt, die innerhalb der EU (bzw. des EWR und der Schweiz) erworben wurden. Wer in der EU / innerhalb des EWR oder in der Schweiz eine solche postgraduelle Ausbildung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin absolviert und dabei auch einen Qualifikationsnachweis erwirbt, der den Anforderungen  der Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) entspricht, wird ab dem Zeitpunkt, ab dem für Österreich die neue Sonderfachausbildung (Allgemeinmedizin und Familienmedizin) auf EU-Ebene bekannt gegeben und in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommen worden ist, in Österreich – unabhängig vom Wortlaut der konkreten Berufsbezeichnung im Ausland - als Fachärztin / Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannt.

Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ bzw. „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ in Österreich zu führen, ist auch hier jedenfalls erst mit entsprechender Eintragung in die Ärzteliste gegeben (siehe dazu auch Frage: Ich verfüge über ein Diplom zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und bin derzeit nicht in der Ärzteliste eingetragen. Wie kann ich die neue Facharztbezeichnung erwerben?)

Nein, es erfolgt keine automatische Anerkennung der ausländischen Facharztbezeichnung (siehe dazu Frage: Ich habe bereits im Ausland eine vergleichbare Bezeichnung erworben, kann ich nun in Österreich Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin werden?).

Nein, die Ausstellung eines Diploms ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit Vermerk der Facharztbezeichnung tritt diese an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung „Ärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Arzt für Allgemeinmedizin“ und ist sodann im beruflichen Alltag (auf dem Ordinationsschild, usw.) zu verwenden.

Nein, das Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin wird nicht eingezogen.

Ja, die Berufsberechtigung bleibt aufrecht und es kann weiterhin die Berufsbezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“ geführt werden.

FAQ zum Verfahrensablauf nach den Übergangsbestimmungen

Die Österreichische Ärztekammer hat als zuständige Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Facharztbezeichnung von der antragsstellenden Person erfüllt werden. Dabei werden die im Antragsformular enthaltenen Angaben sowie die eingebrachten Unterlagen/Nachweise geprüft. Sollte der Antrag bzw. die eingebrachten Unterlagen/Nachweise Mängel aufweisen oder Informationen fehlen, wird der antragstellenden Person schriftlich die Verbesserung binnen einer bestimmten Frist aufgetragen. Die Österreichische Ärztekammer kann gegebenenfalls im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens noch weitere notwendige Unterlagen einholen.

Erfüllt die antragstellende Person, die bereits in die Ärzteliste eingetragen ist, alle notwendigen Voraussetzungen, ist die Facharztbezeichnung in die Ärzteliste einzutragen. Darüber wird die antragstellende Person schriftlich von der Österreichischen Ärztekammer informiert.

Erfüllt die antragstellende Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, hat dies die Österreichische Ärztekammer mittels Bescheid festzustellen. Dagegen kann die antragstellende Person binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde erheben. Auf die Möglichkeit der Absolvierung der fachärztlichen Prüfung zum Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ab 01.06.2026 (dazu siehe Frage: Ab wann kann die Facharztprüfung für Allgemeinmedizin und Familienmedizin absolviert werden?) ist hinzuweisen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Österreichische Ärztekammer keine Angaben vorab beurteilt oder Auskünfte zu potentiellen Verfahrensausgängen erteilt.

Der Antrag kann ab 01.01.2025 bei der Österreichischen Ärztekammer eingebracht werden.

Anmerkung: Ab diesem Zeitpunkt ist die anzuwendende gesetzliche Grundlage in Kraft (BGBl. I Nr. 21/2024).

Nach gegenwärtiger Rechtslage ist keine Frist für die Zulässigkeit der Antragstellung vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage diesbezüglich ändern kann.

Für das Verfahren zum Erwerb der Facharztbezeichnung sind keine Gebühren zu entrichten.
Ist für den Erwerb der Facharztbezeichnung die Absolvierung der fachärztlichen Prüfung erforderlich, ist eine Prüfungsgebühren gemäß Prüfungsordnung zu entrichten. 

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular* inkl wahrheitsgemäßer Eigenerklärung (Selbstevaluierungsbogen) bezüglich der geforderten Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin (dazu siehe Frage: Was ist unter Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) zu verstehen?)
  • Etwaige ergänzende Nachweise z.B. unterfertigt durch aktuelle oder ehemalige Vorgesetzte, Dienstgeberinnen/Dienstgeber oder sonstige zuständige Stellen
  • Sonstige Belege insb. bei wahlärztlicher Tätigkeit: anonymisierte Honorarabrechnungen, welche das Tätigkeitsspektrum belegen

*Das Antragsformular befindet sich aktuell in Ausarbeitung und wird zeitgerecht zur Verfügung gestellt.

Grundvoraussetzung laut Ärztegesetz ist, dass die Tätigkeit selbständig oder unselbständig im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin ausgeübt wird. Eine genaue Definition dieses Aufgabengebiets erfolgt in einer durch den für das Gesundheitsressort zuständigen Bundesminister noch zu erlassenden Novelle der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, wobei das Gesetz bzgl. des Erfordernisses der Berufserfahrung jedenfalls auf eine kurative allgemeinärztliche Tätigkeit, nämlich in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung abzielt.

Auch von Turnusärztinnen/Turnusärzten absolvierte Ausbildungszeiten in Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen, Lehrambulatorien oder Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, können berücksichtigt werden.

Unter Tätigkeit in der Grundversorgung bzw. Primärversorgung, wird ärztliche Versorgung im Sinne einer primären Anlaufstelle bei Gesundheitsproblemen verstanden. Neben der Diagnostik und Behandlung, sind auch Präventionsmaßnahmen, Versorgung in akuten Notfällen sowie koordinierende Tätigkeiten im Versorgungsprozess als auch die kontinuierliche Betreuung der Patientinnen und Patienten mitumfasst.

Beispielsweise kann eine ausschließliche notärztliche Tätigkeit folglich nicht als Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) qualifiziert werden, da das geforderte vollständige Spektrum der Grundversorgung nicht abgedeckt wird.

Relevant für die Antragsbearbeitung sind nicht einzelne Untersuchungsmethoden, sondern die nachvollziehbare Erfüllung des geforderten Tätigkeitsprofils. Dies kann auch durch unterschiedliche Berufserfahrungen im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin erfüllt werden.  

Die Bewertung des Tätigkeitsprofils unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, zu der von der Österreichischen Ärztekammer als Behörde im Bedarf auch eine Sachverständige/ein Sachverständiger beigezogen werden kann.

Ärztliche Vertretungstätigkeit in Ordinationen bei Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin bzw. allgemeinmedizinischen Gruppenpraxen mit entsprechendem Tätigkeitsprofil oder PVE stellt grundsätzlich eine anrechenbare Berufserfahrung für den Bezeichnungserwerb dar.

Nein, das Leistungsspektrum im Bereich der ästhetischen Behandlungen wird nicht als Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) qualifiziert.

Ausbildungszeiten, die in einem Sonderfach oder im Rahmen einer Spezialisierung absolviert wurden, und denen ein Tätigkeitsprofil zugrunde lag, das den Anforderungen der Übergangsregelung (dazu siehe Frage: Ich bin bereits Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin und in die Ärzteliste eingetragen. Wie kann ich die neue Facharztbezeichnung erwerben?) entspricht, können ebenfalls Berücksichtigung finden.

Ja, wenn die Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs liegt (siehe Frage: Ist eine allgemeinmedizinische Vertretungstätigkeit zur Grundversorgung (Primärversorgung) zu rechnen?). Entsprechende Nachweise zum Beleg der Berufserfahrung z.B. durch zuständige Stellen im Ausland (etwa der dortigen Ärztekammer) sind dem Antrag anzuschließen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die antragstellende Person in diesen Fällen eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage der erwähnten Unterlagen trifft. Dies ist damit zu begründen, dass diese Unterlagen einerseits zur umfassenden Prüfung Ihres Antrags erforderlich sind, diese andererseits nur von Ihnen selbst vorgelegt werden können und eine sonstige Beschaffung durch die Österreichische Ärztekammer nicht möglich ist.

Wahlärztinnen/Wahlärzte unterliegen keinen externen Vorgaben hinsichtlich ihrer Öffnungszeiten, folglich liegen der Ärztekammer idR auch keine Angaben bzw. Nachweise zu diesen Informationen vor. Als sonstige Nachweise bzgl. wahlärztlicher Tätigkeit im Rahmen des § 262 ÄrzteG kommen z.B. anonymisierte Honorarnoten und Angaben zu Patientenfrequenzen in Frage.

Die Berufserfahrung ist im Zuge der Antragsstellung mittels einer wahrheitsgemäßen Eigenerklärung (Selbstevaluierungsbogen) bezüglich Art, Zeitraum und Ausmaß der Berufserfahrung/Tätigkeit anzugeben und durch entsprechende Nachweise (siehe dazu Frage: Welche Unterlagen sind im Rahmen des Antrags zum Erwerb der Facharztbezeichnung gemäß Übergangsbestimmungen vorzulegen?) zu belegen.

Eine wie unter Frage: "Was ist unter Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) zu verstehen?" beschriebene ärztliche Berufserfahrung ist in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Wochenstunden) oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger nachzuweisen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.

In diesem Fall besteht für Ärztinnen/Ärzte, die über ein Diplom zur Ärztin / zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen, die Möglichkeit, die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu absolvieren (siehe Fragen über Fachärztliche Prüfung), um die neue Facharztbezeichnung zu erwerben ( siehe Frage: Ich habe das Diplom zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, bin jedoch nun als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches tätig. Kann ich trotzdem die Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin und Familienmedizin erwerben?).

Alternativ besteht die Möglichkeit den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, nachdem die vorgeschriebene Dauer der Berufserfahrung von 24 Monaten im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs absolviert wurde.

Nicht nur die tatsächlichen Ordinationsöffnungszeiten, sondern auch Zeiten ärztlicher Tätigkeit für Patientinnen/Patienten außerhalb der Öffnungszeiten, wie z.B. Hausbesuche, ärztliche Dokumentation, Bereitschaftsdienste können berücksichtigt und bei entsprechendem Nachweis angeführt werden.

Eine Berücksichtigung von Karenzzeiten/Mutterschutz oder sonstigen Fehlzeiten ist nicht vorgesehen. Die Antragsstellung für die Bezeichnung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt (nach einem beruflichen Wiedereinstieg und entsprechender Dauer sowie unter Berücksichtigung der Tätigkeit) erfolgen.

FAQ zur fachärztlichen Prüfung zum Sonderfach für Allgemein- und Familienmedizin

Die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist ab dem 01.06.2026 absolvierbar. Die erforderlichen legistischen und organisatorischen Änderungen befinden sich derzeit in Erarbeitung. Die Prüfungstermine werden rechtzeitig auf der Homepage der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH veröffentlicht.

Auf Grundlage des positiven Prüfungszertifikates erfolgt die Bezeichnungsänderung gemäß § 262 ÄrzteG 1998, sofern eine Eintragung in die Ärzteliste vorliegt. Ein Diplom wird nicht ausgestellt.

Die entsprechenden Regelungen und Modalitäten zur Prüfung sind in der Prüfungsordnung vorzunehmen. Eine Novelle ist in Ausarbeitung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine analoge Regelung zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin umgesetzt wird und somit Wiederholungsantritte möglich sein werden.

Nein, im Ausland absolvierte Facharztprüfungen bzw. einzelne Teile davon werden nicht angerechnet.

FAQ Lehr(gruppen)praxis

Drei „Modelle Tirol“:

  • Anstellung bei Lehrpraxisinhaber:in
  • Anstellung bei Lehrpraxisinhaber:in und zusätzlich Anstellung beim Krankenhausträger (z.B. zur Absolvierung von Nachtdiensten)
  • Anstellung beim Krankenhausträger mit Dienstzuweisung an die Lehrpraxis im Ausmaß von 30 Wochenstunden (dieses Modell wird derzeit von den Tiroler Krankenanstalten nicht zur Verfügung gestellt).

Das konkrete Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sind mit dem Lehrpraxisinhaber/der Lehrpraxisinhaberin vor Arbeitsbeginn unter Beachtung der kollektivvertraglichen, arbeitsrechtlichen und ausbildungsrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Der Lehrpraxis-Kollektivvertrag sieht für die Festlegung der Normalarbeitszeit als Rahmenarbeitszeit vor, dass der tägliche Dienstbeginn nicht vor 6.30 Uhr und das Dienstende nicht nach 20 Uhr liegen darf. Mehrstunden bzw. Überstunden sind zulässig (siehe Mehrstunden/Überstunden).

Für eine Vollanerkennung hat die Ausbildungszeit mindestens 30 Wochenstunden untertags zu betragen (Kernarbeitszeit) und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen.

Das Ausbildungskonzept liegt bei der Lehrpraxisinhaberin/dem Lehrpraxisinhaber auf.

Ein Arbeitsbeginn ist mit jedem Monatsersten möglich – untermonatige Beginnzeiten sind nicht vorgesehen.

Frühestens 6 Monate (spätestens 8 Wochen) vor der geplanten Lehrpraxiszeit kann die Lehrpraxisinhaberin/der Lehrpraxisinhaber den Antrag auf die geförderte Lehrpraxiszeit bei der Tiroler Ärztekammer einreichen.

Wenn notwendig, ist die Tiroler Ärztekammer auch gerne bei der Suche nach einer geeigneten Lehrpraxis behilflich.

Für die Dauer der Lehrpraxiszeit erhalten Sie vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin einen befristeten Vertrag (je nach Modell, siehe unter Arbeitgeber).

Die Entlohnung von Lehrpraktikant:innen ist im Lehrpraxis-Kollektivvertrag geregelt. Für 2024 beträgt das monatliche Bruttogehalt im Regelfall (ohne anrechenbare Vordienstzeiten) € 4.532,12 für 40 Stunden und € 3.399,09 für 30 Stunden pro Woche (zuzüglich allfälliger Kinderzulage von € 23,59).

Die Förderung gilt nur für die verpflichtende Lehrpraxiszeit in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis für die Dauer von insgesamt 6 Monaten (für 30 Stunden/Woche).

Fördergeber sind das Land Tirol, das Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die gesetzlichen Krankenversicherungsträger.

Alle Unterlagen zur Förderung der Lehrpraxiszeit Allgemeinmedizin werden Ihnen von der Ärztekammer für Tirol ausgehändigt.

Besuch und Unterstützung sind zwischen dem Lehrpraxisinhaber/ der Lehrpraxisinhaberin und dem Lehrpraktikanten/der Lehrpraktikantin abzustimmen bzw. zu vereinbaren.

Lehrpraktikant:innen sind über den jeweiligen Dienstgeber/der jeweiligen Dienstgeberin versichert.

Tiroler Ärztekammer, Abteilung Kurie ang. Ärzte

Des Lehrpraktikanten/der Lehrpraktikantin:

Es gilt die 1/6 Regelung für Verhinderungszeiten wegen Krankheit, Urlaub etc.. Grundsätzlich sind in der 6-monatigen Lehrpraxiszeit maximal 30 Fehltage erlaubt.

Des Lehrpraxisinhabers/der Lehrpraxisinhaberin:

Eine Abwesenheit des Lehrpraxisinhabers/der Lehrpraxisinhaberin ist kurzfristig unter der Voraussetzung seiner/ihrer jederzeitigen Erreichbarkeit zulässig.

Eine länger als 6 Tage dauernde durchgehende Vertretung in der Ordination durch eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der/die Praxisvertreter:in Inhaber:in einer Lehrpraxis nach ÄAO 2015 ist. Überdies besteht eine Meldepflicht an die Sozialversicherung ab dem 6. Ordinationstag einer durchgehenden Vertretung.

Bei längeren Krankenständen des Lehrpraxisinhabers/der Lehrpraxisinhaberin ist dies umgehend bei der Tiroler Ärztekammer und der Sozialversicherung zu melden, damit eine Lösung gefunden werden kann.

Es gelten die kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.

Die aktuelle Liste der zur Verfügung stehenden akkreditierten Lehrpraxen zur Ausbildung von Ärzt:innen zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin im Fachgebiet Allgemeinmedizin finden Sie im Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber der Österreichischen Ärztekammer oder auf unsere Lehrpraxisbörse.

Sie können auch Mehrstunden/Überstunden in der Lehrpraxis leisten. Diese bedürfen der Zustimmung des Lehrpraxisinhabers/ der Lehrpraxisinhaberin und sind entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen zu entlohnen.

Das Rasterzeugnis für das in der Lehrpraxis zu absolvierende Fachgebiet „Allgemeinmedizin“ wird vom Lehrpraxisinhaber/von der Lehrpraxisinhaberin ausgestellt. Das Rasterzeugnis finden Sie hier.

Die Absolvierung der Ausbildung in der Lehrpraxis kann auch in Teilzeit erfolgen, wobei für die Anrechnung der Ausbildungszeit ein Mindestausmaß von 15 Wochenstunden (= 50% anrechenbare Ausbildung) erforderlich ist. Die Ausbildungsdauer verlängert sich aliquot.

Fragen zur Fortbildung

FAQ für Ärzte

Der chronologisch erste Fortbildungsnachweis legt den Beginn der Fortbildungsperiode fest.

Veranstaltungen, die die Qualitätskriterien des DFPs erfüllen, können für das DFP approbiert werden. Medizinische Fortbildung umfasst Fortbildungen, die für ein Sonderfach oder Allgemeinmedizin approbiert sind.

Die DFP Fachpunkte einer Veranstaltung zeigen auf, AUS welchem Fach Fortbildung angeboten wird und wie lange die Fortbildung dauert. ÄrztInnen aller Sonderfächer und Allgemeinmediziner können sich ausnahmslos alle medizinischen DFP-Punkte für Ihr DFP-Diplom anrechnen!

Sonstige Fortbildungspunkte können bei nicht medizinischer Fortbildung gesammelt werden. Sonstige Fortbildung muss für den ärztlichen Beruf relevant, aber nicht rein patientenorientiert sein (z.B. Medizinisch-Englisch-Kurs, Steuerseminar für die Praxis, medizinrechtliche Fortbildung, etc.).

Alle Ärztinnen und Ärzte können DFP-Punkte sammeln. Auch DFP-Punkte, die während der Ausbildung gesammelt wurden, werden für das DFP-Diplom angerechnet. (Fristen beachten!)

DFP Diplom-Verleihungen setzen voraus:

  • Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung
  • dass, der Nachweis der erforderlichen Fortbildungspunkte erbracht wird.

Punkte erhält die Ärztin / der Arzt durch den Besuch von Veranstaltungen, die Teilnahme an Qualitätszirkeln und E-Learning (DFP online, DFP Literaturstudium, DFP online Kursen), sowie für wissenschaftliche Beiträge in Journalen und Buchbeiträge, Hospitationen und Supervision (Details siehe DFP-Verordnung: §5 - Anerkannte Fortbildungsarten).

Einfache Unterstützung beim Sammeln Ihrer DFP Punkte bietet Ihr persönliches Fortbildungskonto auf www.meindfp.at

Wann kann man mit dem DFP-Punkte-Sammeln beginnen?

ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, FachärztInnen und approbierte ÄrztInnen können jederzeit mit dem Sammeln von DFP Punkten beginnen.

Auch TurnusärztInnen können bereits DFP-Punkte sammeln:
Während der Ausbildung gesammelte DFP-Punkte werden für das Fortbildungsdiplom angerechnet, wenn sie in der 5-Jahresfrist für das DFP Diplom eingereicht werden. Wenn Sie bereits während der Ausbildung die Punkte sammeln, beachten Sie bitte unbedingt, dass nur jene Punkte, die max. 5 Jahre vor der Diplomverleihung erreicht wurden, angerechnet werden können.

Achtung: Die Erfüllung der Fortbildungspflicht laut §49 Abs. 1 ÄrzteG wird bei niedergelassenen ÄrztInnen bei der Evaluierung der Arztpraxen durch die ÖQmed - Gesellschaft für Qualitätssicherung in der Medizin GmbH - überprüft. 

Voraussetzung für das DFP Diplom ist, dass 250 Fortbildungspunkte in folgender Gliederung nachgewiesen werden.

  • mindestens 200 Punkte aus fachspezifischer Fortbildung
  • höchstens 50 Punkte durch sonstige Fortbildung
  • mindestens 85 Punkte aus Veranstaltungen
  • höchstens 165 Punkte durch DFP-anerkannte Fortbildungen (e-Learning, Literaturstudium, Hospitationen, Supervisionen etc.)

DFP FAQ

Das Diplom-Fortbildungs-Programm ist österreichweit einheitlich gestaltet und umschreibt den Umfang und die Qualitätsstandards der Fortbildung für alle ÄrztInnen und Ärztegruppen. Es ist in der Verordnung über ärztliche Fortbildung geregelt (www.arztakademie.at/dfpverordnung).

Mit dem DFP-Diplom weist eine Ärztin/ein Arzt nach, dass sie/er die kontinuierliche Fortbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes und den Bestimmungen der Verordnung über ärztliche Fortbildung in strukturierter, hochwertiger Qualität absolviert hat.

Sie sind bereits auf meindfp.at registriert:

  • Wenn Sie sich noch nie über das SSO der ÖÄK eingeloggt haben: Verwenden Sie Ihre persönlichen meindfp.at-Zugangsdaten. Nach der Anmeldung werden Sie aufgefordert, ein neues Passwort zu definieren.
  • Sollten Ihnen Ihre bisherigen meindfp.at-Zugangsdaten nicht mehr bekannt sein, stehen Ihnen die unter 2. und 3. genannten Möglichkeiten zur Verfügung.

Sie sind noch nicht auf meindfp.at registriert:

  • Ärztinnen und Ärzte können sich mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte anmelden. Im Zuge des Anmeldeprozesses werden Sie aufgefordert, ein persönliches Passwort zu definieren.
  • Zusätzlich können Sie Ihre Initialzugangsdaten auch unter der SSO-Hotline anfordern: Tel. 01 358 03 87

Sie sind bereits für das SSO der Österreichischen Ärztekammer registriert:

  • Sofern Sie sich bereits über eine andere Applikation als meindfp.at für das SSO der Österreichischen Ärztekammer registriert haben (z. B. Selbstevaluierung der ÖQMed): Loggen Sie sich einfach mit denselben persönlichen SSO-Zugangsdaten ein.
  • „Benutzername" ist immer Ihre ÖÄK-Arztnummer.

Besuchen Sie die Website www.meindfp.at und klicken Sie auf den Link "Passwort vergessen?".
Haben Sie ihre E-Mail Adresse im Zuge des erstmaligen Anmeldens im SSO angegeben, so können Sie diese Funktion verwenden. Geben Sie Ihren Benutzernamen (dieser ist immer Ihre ÖÄK-Arztnummer) ein und klicken Sie auf Absenden. Danach wird Ihnen eine E-Mail mit weiteren Instruktionen zusenden. Falls Sie diese E-Mail nicht erhalten haben, prüfen Sie bitte Ihren Spam Ordner. Sollten Sie Ihren Benutzernamen vergessen haben, wenden Sie sich bitte an die SSO-Hotline unter der Telefonnummer 01 358 03 87.

Die Registrierung auf www.meindfp.at ist freiwillig, bietet aber die kostenfreie Möglichkeit, die absolvierten Fortbildungen in strukturierter Form zu dokumentieren und das DFP-Diplom mit wenigen Mausklicks online zu beantragen. Mit der Anmeldung des DFP-Kontos stehen Ihnen außerdem E-Services wie E-Learning oder Literaturstudium zur Verfügung.

Als anerkannte Fortbildungsarten gelten:  

  • Teilnahme an Veranstaltungen (inkl. Webinare, Qualitätszirkeln und Intervisionen)
  • Absolvieren von E-Learning-Fortbildungen
  • wissenschaftliche Arbeiten, Buchbeiträge, Beiträge in Journalen (Verfassen und Begutachtung)
  • Hospitationen
  • Supervisionen

(siehe dazu § 5 DFP-Verordnung über ärztliche Fortbildung „Anerkannte Fortbildungsarten").

siehe dazu § 5 bzw. § 13 der Verordnung über ärztliche Fortbildung).

Eine Fortbildung wird dann mit DFP-Punkten approbiert, wenn sie den Qualitätskriterien ärztlicher Fortbildung im Rahmen des Diplom-Fortbildungs-Programms entspricht. Dazu wird die Veranstaltung im DFP-Kalender zur Approbation eingereicht und bei erfolgreicher Begutachtung auf DFP-Anrechenbarkeit anschließend dort veröffentlicht.

Der DFP-Kalender (www.dfpkalender.at) ist jene Plattform, auf der ärztliche Fortbildungsanbieter ihre zu approbierenden Fortbildungen eintragen und auf der gezielt Fortbildungen nach verschiedenen Kategorien (Fortbildungsart, Fortbildungsort, Fortbildungsanbieter, Sonderfach) gesucht werden können.

Wenn Sie sich auf Ihrem DFP-Konto einloggen, so sehen Sie gleich in der „Übersicht" eine Darstellung Ihrer Fortbildungspunkte:

  • Gesamtpunkte
  • Medizinische DFP-Punkte
  • DFP-Punkte aus Veranstaltungen (inkl. Qualitätszirkel, Webinare und Intervisionen)

Die Anzahl der Gesamtpunkte entspricht nicht der Summe aus
medizinischen Punkten und DFP-Punkten aus Veranstaltungen (inkl. Qualitätszirkel)!

Denn Ihre Fortbildungspunkte werden in zwei Kategorien unterteilt:

  • Gliederung der DFP-Punkte nach dem INHALT der Fortbildung
    250 DFP-Punkte, davon mind. 200 Punkte aus medizinischer Fortbildung, max. 50 Punkte aus sonstiger Fortbildung
  • Gliederung der DFP-Punkte nach dder ART der Fortbildung
    250 DFP-Punkte, davon mind. 85 Punkte aus Veranstaltungen und Qualitätszirkel, max. 165 Punkte aus E-Learning, Hospitationen, Supervisionen etc.

 

 

Nein. Neben der Gesamtpunkteanzahl sind noch zwei weitere Kriterien bei der Punktezusammensetzung zu beachten: eine Mindestzahl an medizinischen DFP-Punkten und eine Mindestzahl an Veranstaltungspunkten (inkl. Qualitätszirkel). Fortbildungen im Rahmen von E-Learning sind mit 165 DFP-Punkten maximal begrenzt.

Nein. Sie können auch Präsenzveranstaltungen besuchen, die mit sonstigen Fortbildungspunkten approbiert wurden. Bei der Zusammensetzung der DFP-Punkte ist allerdings darauf zu achten, dass ein bestimmter Mindestanteil der Gesamtpunkte aus Veranstaltungen UND ein bestimmter Mindestanteil aus medizinischen Fortbildungen stammt. Bei einer zu erreichenden Gesamtpunkteanzahl von 250 DFP-Punkten sind davon mindestens 85 aus Veranstaltungen (mit medizinischen oder mit sonstigen Punkten approbiert) zu absolvieren und davon mindestens 200 aus medizinischer Fortbildung (über die Fortbildungsarten E-Learning, Literaturstudium und/oder Veranstaltungen etc.).

Medizinische Punkte

Medizinische Fortbildung umfasst ausschließlich das Absolvieren medizinisch-fachlicher approbierter Fortbildung, basierend auf den Fächern der Studienordnung der medizinischen Universitäten in Österreich. ÄrztInnen aller Sonderfächer und AllgemeinmedizinerInnen können medizinische Punkte aus allen Fächern als medizinische DFP-Punkte anrechnen lassen, was insbesondere bedeutsam sein kann, wenn in der ausgeübten Fachrichtung nur wenige Fortbildungen angeboten werden. Die Auswahl erfolgt nach individueller Schwerpunktsetzung der Ärztin/des Arztes.

 

Sonstige Fortbildungspunkte

Sonstige Fortbildung umfasst nichtmedizinische Fortbildungen und kann im Rahmen aller anerkannten DFP-Fortbildungen absolviert und anerkannt werden. Sonstige Fortbildung muss für den ärztlichen Beruf relevant, aber nicht rein patientenorientiert sein (z.B. Medizinisch-Englisch-Kurs, Steuerseminar für die Praxis, Führungs- und Kommunikationsseminare, medizinrechtliche Fortbildung). Sonstige Fortbildung wird von der Österreichischen Ärztekammer als sonstige Fortbildung gesondert approbiert, wenn ärztliche relevante Inhalte angeboten werden und ein ärztlicher Fortbildungsanbieter als Veranstalter auftritt.

  • Ein Fortbildungspunkt (DFP-Punkt) entspricht einer Fortbildungsdauer von 45 Minuten (ohne Pausen). Die Anzahl der DFP-Punkte für eine Fortbildung ergibt sich aus der Dauer der Fortbildung in Minuten dividiert durch 45, wobei das Ergebnis kaufmännisch auf ganze Einheiten zu runden ist.
  • Pro Tag können maximal 10 DFP-Punkte vergeben werden.
  • Bei Fehlen von genauen Zeitangaben können für einen halben Tag maximal 3 DFP-Punkte, für einen ganzen Tag maximal 6 DFP-Punkte angerechnet werden.

Klicken Sie nach dem Login auf das Untermenü „DFP-Konto/Punkte buchen". Es gibt zwei Möglichkeiten, Punkte einer nicht eingetragenen Fortbildung zu buchen:

Alternative 1: Buchung bei vorhandenem Eintrag im DFP-Kalender

  • Treffen Sie nähere Angaben zu Ihrer Fortbildung (Fortbildungs-ID, Schlagwort aus dem Titel, Termin …), und klicken Sie auf „Suche".
  • Aus der Liste der Suchergebnisse wählen Sie nun die gewünschte Fortbildung aus, kontrollieren die DFP-Punkte (unter „Erreichte Punkte") und fügen optional eine Teilnahmebestätigung (soweit als PDF-, Word-Datei etc. vorhanden) hinzu.
  • Durch „Weiter" und eine letzte Bestätigung wird die gewählte Fortbildung auf dem Konto gebucht.

Alternative 2: Buchung von Fortbildungen, die nicht im DFP-Kalender zu finden sind
(wie z. B. ausländische oder nicht DFP-approbierte Fortbildungen, Hospitationen, Supervisionen etc.).

  • Geben Sie hier die wichtigsten Daten manuell ein. Die Punkte finden Sie auf der jeweiligen Teilnahmebestätigung. Falls dies nicht der Fall ist, besteht die Möglichkeit, eine Pauschalbewertung von 6 Punkten pro Ganztag und von 3 Punkten pro Halbtag heranzuziehen.
  • Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach Variante 1.

Bitte schließen Sie jede Buchung mit dem Klick auf die Schaltfläche „Ja, Punkte buchen" ab, denn nur dann wird diese auch gespeichert und gebucht.

Die Punkte für DFP-approbierte Fortbildungen sind grundsätzlich vom Fortbildungsanbieter elektronisch auf das jeweilige Fortbildungskonto der Ärztin/des Arztes zu buchen, dazu sind die Veranstalter per § 18 Abs. 10 Verordnung über ärztliche Fortbildung verpflichtet. Diese Buchung erkennen Sie an der grünen Kennzeichnung.

Handelt es sich um ausländische, inländische, nicht DFP-approbierte Fortbildungen oder manuell zu buchende Fortbildungen (z.B. Supervisionen, Hospitationen), werden die Punkte von der Ärztin/dem Arzt selbst auf das DFP-Konto gebucht (rot, oder falls eine Teilnahmebestätigung hinzugefügt wurde, gelb markiert).

Möglicherweise ist der Zeitfilter auf Ihrem DFP-Konto so gesetzt, dass Fortbildungen nicht angezeigt werden. In der „Übersicht" sowie in den „Kontodetails" wird auf den Zeitraum Tagesdatum minus fünf Jahre referenziert. Wenn Sie ein gültiges DFP-Diplom besitzen, wird der Gültigkeitszeitraum desselben herangezogen.

Sie haben die Möglichkeit, den Zeitraum individuell anzupassen. Gehen Sie dazu in den Menüpunkt "Kontodetails„ und klicken Sie dann auf "Suchfilter einblenden". Dort können Sie dann den Zeitraum so anpassen, dass Sie auch jene Fortbildungen sehen, die länger zurückliegen.

Sollte der Zeitfilter nicht der Grund sein, wurden die DFP-Punkte für die Fortbildung nicht auf Ihr Konto gebucht. Die Anbieter von DFP-approbierten Fortbildungen sind per Verordnung über ärztliche Fortbildung verpflichtet, den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten die DFP-Punkte auf die Fortbildungskonten zu buchen.

In diesem Fall bitten wir Sie diesbezüglich beim Veranstalter nachzufragen und auf die noch nicht erfolgte Buchung hinzuweisen. Auf Ihrem DFP-Konto finden Sie alle Fortbildungen im Menüpunkt „Kontodetails", elektronisch erfasste Fortbildungen erkennen Sie an der grünen Markierung. Diese sind durch eine Elektronische Teilnahmebestätigung (ETB) auch nachgewiesen.

Bei Fortbildungen im Ausland werden folgende Punkte/Kategorien im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt:

  • "European CME credits" (ECMEC)
  • die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte
    der Kategorie A, B, C, D, F, G und H

Wir empfehlen Ihnen, die anrechenbaren ausländischen Fortbildungen mit der Alternative 2 im Menüpunkt "Punkte buchen" manuell zu erfassen. Optional können Sie auch die Teilnahmebestätigung laden und hinzufügen.

Ausländische Fortbildungen werden nicht automatisch auf dem Fortbildungskonto elektronisch gebucht, diese Verpflichtung besteht nur bei DFP-approbierten Fortbildungen.

Grundsätzlich gilt: 1 ECTS-Punkt entspricht 25 Echtstunden (Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Praktika, Selbststudium, Prüfungsvorbereitung, Abschlussarbeiten und Abschlussprüfungen). DFP-würdig sind jene Anteile, die durch Teilnahmebestätigungen belegt werden können. Ein Fortbildungspunkt (DFP-Punkt) entspricht einer Fortbildungsdauer von 45 Minuten (ohne Pausen).

Für postpromotionelle Lehrgänge, die einen medizinischen Kontext besitzen (Geriatrie, Orthopädie, Palliative Care, Schmerzmedizin etc.) erhält die Ärztin/der Arzt medizinische DFP-Punkte. Universitätslehrgänge mit Themen wie Medizinrecht, Arbeits- und Organisationsmedizin sind mit sonstigen Fortbildungspunkten anerkannt.

In § 13 Abs. 6 der Verordnung über ärztliche Fortbildung ist festgelegt, dass pro Fortbildungszeitraum maximal 2 ECTS-Punkte (entspricht 50 DFP-Punkten) anerkannt werden können.

ECTS-Punkte in dem genannten Umfang pro Fortbildungszeitraum können – bei Nichtvorliegen einer DFP-Approbation – über die Alternative 2 im Menüpunkt „Punkte buchen" erfasst werden.

Fortbildungsanbieter von DFP-approbierten Fortbildungen sind gemäß § 18 Abs. 9 der DFP-Verordnung über ärztliche Fortbildung verpflichtet, elektronische oder Teilnahmebestätigungen in Papierform auszustellen. Diese Bestätigungen haben zu enthalten:

  • die Bezeichnung des Fortbildungsanbieters
  • den Namen des Teilnehmers
  • den Titel der Fortbildung
  • den Termin
  • die Anzahl und Art (Medizinische Punkte oder Sonstige Fortbildung) der DFP-Punkte
  • den Ort
  • die DFP-ID-Nummer aus dem DFP-Kalender

Bei der elektronischen Punktebuchung durch den Fortbildungsanbieter werden diese Eckdaten automatisch generiert und sind über die elektronische Teilnahmebestätigung (ETB) einsehbar.

Wurde eine Papierbestätigung ausgestellt, weisen Sie den Veranstalter entweder auf die fehlende Buchung hin und/oder fordern Sie eine korrekt ausgestellte Teilnahmebestätigung ein.

Bei Fehlen von Angaben auf ausländischen Teilnahmebestätigungen können Sie entweder beim Anbieter der Veranstaltung um eine explizite Aufschlüsselung ersuchen, auf einer eventuell vorhandenen Veranstaltungswebsite die Fortbildungspunkte eruieren oder anhand der Vorgaben zur Punkteberechnung diese selbst ermitteln.

Nach erfolgtem Login klicken Sie auf den Menüpunkt "E-Learning/Fortbildungen". In der mittleren Inhaltsspalte der Seite öffnet sich die Liste „Alle Fortbildungen". Hier finden sie chronologisch gereiht alle DFP-Artikel, beginnend mit den jüngsten.

Die Fachartikelsuche befindet sich ebenfalls hier: Sie können über Stichworte, die Auswahl von Fachrichtung und/oder Magazin nach einem bestimmten Artikel suchen.

Die DFP-Punkte werden nach erfolgreicher Absolvierung der E-Learning-Fortbildung - mindestens 66 % der MC-Fragen des jeweiligen Abschlusstests wurden korrekt beantwortet - innerhalb von 24 Stunden automatisch auf Ihr Fortbildungskonto gebucht. Unter dem Menüpunkt "E-Learning/Statistik" können zudem alle online absolvierten E-Learning-Fortbildungen gleich nach Bearbeitung im Überblick eingesehen und, wenn gewünscht, Teilnahmebestätigungen ausgedruckt werden.

Für die Erfüllung der Fortbildungspflicht, die alle 3 Jahre (erstmals am 1. September 2016, in der Folge dann am 1. September 2019) stichtagbezogen überprüft wird, sind 150 DFP-Punkte (davon mind. 120 medizinische DFP-Punkte und 50 DFP-Punkte aus Präsenzfortbildung), gesammelt in den letzten drei Jahren, nachzuweisen (Details zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung entnehmen Sie § 14a der Verordnung über ärztliche Fortbildung).

Am einfachsten erfolgt dies durch ein gültiges DFP-Diplom. Aber auch die Punkteanzahl in der benötigten Zusammensetzung am Fortbildungskonto oder in Form von Teilnahmebestätigungen zählt als Nachweis.

Bereits seit 2008 können Sie den Diplomantrag bequem per Mausklick online beantragen. Lediglich manuell gebuchte Fortbildungen ohne beigefügte Teilnahmebestätigungen müssen noch auf Papier nachgewiesen werden

In schriftlicher Form können Sie das DFP-Diplom beim Fortbildungsreferat Ihrer Landesärztekammer beantragen. In den „Kontodetails" finden Sie dazu Unterstützung: Das Fortbildungskonto berechnet Ihnen Ihren Punktestand und liefert Ihnen einen vorausgefüllten Kontoausdruck.

Nein. Sie haben die Möglichkeit beim Diplomantrag online oder beim Papierantrag anzugeben (durch Aktivierung der Checkbox), ob Sie das DFP-Diplom auch in Papierform wünschen. Ihr DFP-Diplom wird automatisch in die Ärzteliste und auf Ihrem Fortbildungskonto eingetragen und ist jederzeit über das Online-Fortbildungskonto als pdf-Datei ausdruckbar (unter den Menüpunkten „Übersicht" oder „Diplome").

Nein. Werden in einem DFP-Fortbildungszeitraum über die Mindestanzahl hinausgehende DFP-Punkte gesammelt, können diese nicht für ein Folgediplom im nächsten DFP-Fortbildungszeitraum angerechnet werden [§ 12 Abs. 5 der Verordnung über ärztliche Fortbildung].

TurnusärztInnen können an allen Fortbildungsaktivitäten teilnehmen und DFP-Punkte sammeln, erhalten jedoch erst nach Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung (ius practicandi) ein Fortbildungsdiplom, wobei auch DFP-Punkte anrechenbar sind, die gemäß den sonstigen Bestimmungen vor der Erlangung der Berufsberechtigung gesammelt wurden.

Zeiten der Berufsunterbrechung, wie z.B. Mutterschutz- und Karenzzeiten, aber auch längere Ausfälle durch Unfall oder Krankheit, können nunmehr auf Antrag der Ärztin/des Arztes den Fortbildungszeitraum verlängern Die Unterbrechung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (Dienstgeberbestätigung, Bestätigung über Ordinationsschließung, ärztliche Atteste, Bestätigung Wohlfahrtsfonds etc.). Die Art des Nachweises muss so gestaltet sein, dass die Unterbrechung glaubhaft gemacht werden kann.

Die durchgehende Mindestdauer einer Berufsunterbrechung beträgt sechs Monate. Der entsprechende Antrag ist bei der Österreichischen Akademie der Ärzte im Wege der Fortbildungsreferate der Landesärztekammern im Rahmen des Diplomantrages einzubringen. Zu beachten: Der Gültigkeitszeitraum eines bestehenden DFP-Diploms bleibt unberührt. Es verlängert sich nur der Fortbildungszeitraum.

Auf dem Fortbildungskonto besteht im Menüpunkt „Kontodetails" die Möglichkeit, die Berufsunterbrechung einzutragen und die Bestätigung für den Nachweis hochzuladen. Im Menüpunkt „Diplome – Diplom beantragen" wird diese Unterbrechung beim Fortbildungszeitraum entsprechend abgebildet. Fällt die Berufsunterbrechung in den Fortbildungszeitraum, für den das DFP-Diplom beantragt wird, so werden der Unterbrechungszeitraum sowie das – verlängerte – Ende des Fortbildungszeitraums in einer Meldung angezeigt. Mit Klick auf den Link „Jetzt DFP Fortbildungszeitraum um Unterbrechungszeitraum verlängern" wird die Verlängerung des Fortbildungszeitraums bestätigt. Das DFP-Diplom kann für den erweiterten Zeitraum beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass bei der stichtagbezogenen Überprüfung des Fortbildungsnachweises auf die drei Jahre vor dem Stichtag als festgelegter Fortbildungszeitraum referenziert wird, sollte zu diesem Stichtag kein gültiges DFP-Diplom vorhanden sein. Etwaige Berufsunterbrechungen werden in diesem Zeitraum nur dann berücksichtigt, wenn die durchgehende Mindestdauer von mindestens sechs Monaten gegeben ist und eine Bestätigung vorliegt.

Für wissenschaftliche Arbeiten, Buchbeiträge oder Beiträge in Journalen gelten folgende Regelungen, die sich am Journal Impact Factor (JIF) orientieren. Dabei handelt es sich um eine errechnete Zahl, deren Höhe den Einfluss einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift wiedergibt.

Für das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit, eines Buchbeitrages oder Beitrages in Journalen gelten folgende Bestimmungen:

  • kein JIF: Erst- und Letztautor 2 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 1 DFP-Punkt
  • JIF bis 3: Erst- und Letztautor 4 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 2 DFP-Punkte
  • JIF bis 6: Erst- und Letztautor 8 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 4 DFP-Punkte
  • JIF größer als 6: Erst- und Letztautor 12 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 6 DFP-Punkte

 

Für die Begutachtung erhält der Reviewer wie folgt DFP-Punkte, sofern sie durch eine Bestätigung nachgewiesen wird:

  • kein JIF: 1 DFP-Punkt
  • JIF bis 3: 3 DFP-Punkte
  • JIF bis 6: 6 DFP-Punkte
  • JIF größer als 6: 10 DFP-Punkte

Hospitationen sind mit max. 10 DFP-Punkten pro Tag anrechenbar, sofern Bestätigungen der hospitierten Einrichtung über Dauer und Umfang der Hospitation vorgelegt werden können.

Hospitationen können über die Alternative 2 im Menüpunkt "Punkte buchen" auf dem DFP-Konto erfasst werden.

MUSTER Teilnahmebestätigung HOSPITATIONEN

Supervision ist für folgende Fachärztinnen und -ärzte als medizinische DFP-Punkte anrechenbar:

  • FachärztInnen für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin
  • FachärztInnen für Psychiatrie
  • FachärztInnen für Psychiatrie und Neurologie
  • FachärztInnen für Neurologie und Psychiatrie
  • FachärztInnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie
  • ÄrztInnen, die ein ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin besitzen

 

Für alle anderen Ärztinnen und Ärzte ist Supervision als sonstige Punkte anrechenbar.

Für die Anrechenbarkeit im DFP müssen darüber hinaus die Qualifikationen des Supervisors einem der folgenden Kriterien entsprechen:

  • ÄrztIn mit gültiger Bestellung zur LehrtherapeutIn der jeweiligen Landesärztekammer
  • ÄrztIn mit gültiger Ausbildung zur BalintgruppenleiterIn
  • ÄrztIn mit ÖVS-anerkannter Supervisionsausbildung (Österreichische Vereinigung für Supervision und Coaching)

Supervisionen können über die Alternative 2 im Menüpunkt "Punkte buchen" auf dem DFP-Konto erfasst werden.

MUSTER Teilnahmebestätigung SUPERVISIONEN

FAQ für Veranstalter

Veranstalter, die noch nie eine Veranstaltung für das DFP online approbieren ließen, registrieren sich unter www.dfpkalender.at als neue Veranstalter.
Wichtig: Senden Sie die Einverständniserklärung zur Einhaltung der DFP Richtlinie mit der Unterschrift des ärztlichen Verantwortlichen an die Österreichische Akademie der Ärzte!
Die Faxnummer lautet: 01-512 63 83-30340, die E-Mailadresse akademie(at)arztakademie.at
Nach erfolgreicher Registrierung tragen Sie Ihr Approbationsansuchen online ein. Das Ansuchen wird automatisch online an den zuständigen DFP Approbator oder die zuständige Landesärztekammer weitergeleitet.

Bereits registrierte Veranstalter, melden sich mit ihren bestehenden Zugangsdaten unter www.dfpkalender.at an. 
Tragen Sie neue Approbationsansuchen online ein. 
Das Ansuchen wird automatisch online an den zuständigen DFP Approbator oder die zuständige Landesärztekammer weitergeleitet.

Passwort vergessen?  Bitte wenden Sie sich an akademie(at)arztakademie.at

DFP Approbatoren oder Landesärztekammern erhalten das Approbationsansuchen automatisch im online Workflow zur Begutachtung. 
Treten Unklarheiten oder Rückfragen bei der Prüfung auf, erhält der Veranstalter das Approbationsansuchen retour und kann das Ansuchen überarbeitet nochmals an den DFP Approbator oder die Landesärztekammer senden.

Wird die Fortbildung für das DFP approbiert, sind alle Inhalte der Veranstaltung sofort online im DFP-Kalender (www.dfpkalender.at) öffentlich sichtbar. 
Die öffentliche Publikation einer approbierten Veranstaltung kann im Bedarfsfall auch unterdrückt werden.