Die Österreichische Ärztekammer hat als zuständige Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Facharztbezeichnung von der antragsstellenden Person erfüllt werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (siehe 1.1) ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Sollte der Antrag bzw die eingebrachten Unterlagen/Nachweise Mängel aufweisen oder Informationen fehlen, wird der antragstellenden Person schriftlich aufgetragen, diese Mängel zu beheben und fehlende Informationen zu ergänzen. Die Österreichische Ärztekammer ist dazu berechtigt, bei Bedarf auch die Übermittlung zusätzlicher Unterlagen zu verlangen, wenn sie dies als notwendig ansieht um feststellen zu können, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erwerb der Facharztbezeichnung erfüllt sind.
Erfüllt die antragstellende Person, die bereits in die Ärzteliste eingetragen ist, alle notwendigen Voraussetzungen, ist die Facharztbezeichnung in die Ärzteliste einzutragen. Darüber wird die antragstellende Person schriftlich von der Österreichischen Ärztekammer informiert. Erst mit positiver Erledigung des Antrags, darf die Facharztbezeichnung geführt werden.
Erfüllt die antragstellende Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, hat dies die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid festzustellen. Dagegen kann die antragstellende Person binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde erheben. Außerdem besteht ganz generell die Möglichkeit, anstelle des vorgesehenen Nachweises von spezifischer Berufserfahrung, ab 01.06.2026 die fachärztliche Prüfung zum Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ab 01.06.2026 (siehe 3.1) zu absolvieren.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Österreichische Ärztekammer keine Angaben vorab beurteilt oder Auskünfte zu potentiellen Verfahrensausgängen erteilt.
Die Anträge werden nach dem Zeitpunkt des Einlangens bearbeitet. Die Österreichische Ärztekammer rechnet mit einem hohen Antragsaufkommen. Die individuelle Bearbeitung richtet sich u. a. nach der Vollständigkeit des Antrags sowie der Komplexität des Sachverhalts im Einzelfall.