Kassenplanstellen

Ausschreibung einer Primärversorgungseinheit in 6300 Wörgl vom 24.2.2025

Ausschreibung einer Primärversorgungseinheit in 6300 Wörgl vom 24.2.2025

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) lädt gemeinsam mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) sowie der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Tirol gemäß § 14 Abs. 2 PrimVG alle zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzt*innen und Gruppenpraxen für Allgemeinmedizin sowie sonstige gemäß PrimVG berechtigte Rechtspersönlichkeiten zur Bewerbung für die Gründung eines PV-Zentrums in Wörgl, welches ab 01.04.2025 errichtet werden soll, ein.

Wir möchten Ihnen hiermit die Möglichkeit zur Bewerbung gemäß § 7 PVE-GV iVm § 14 Abs. 2 PrimVG geben. Wir laden Sie ein sich binnen drei Wochen, sohin vom 24.02.2025 bis zum 17.03.2025, für die Gründung der PVE mit folgenden Eckpunkten zu bewerben:

  • Das Kernteam der neu zu gründenden PVE setzt sich zusammen aus drei Vollzeitäquivalenten (VZÄ) Ärzten für Allgemeinmedizin, bestehend aus 2 Stellen für Allgemeinmedizin gem. § 1 GesRefFinG  in Wörgl, mind. einem VZÄ DGKS/DGKP und Ordinationsassistenz im erforderlichen Ausmaß zur lückenlosen Abdeckung der Öffnungszeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Stellen gem. § 1 GesRefFinG um keine Kassenplanstellen des zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Ärztekammer für Tirol vereinbarten Stellenplans handelt. Die Schaffung und Verortung dieser Stelle erfolgt ohne Einbeziehung der Ärztekammer für Tirol. 
  • Die Mindestöffnungszeit beträgt 50 Stunden pro Woche, wobei die Tagesrandzeiten abgedeckt werden müssen.
  • Als Mitglieder für das erweiterte Team, das sich zumindest aus Angehörigen von drei weiteren nichtärztlichen Gesundheits- und Sozialberufen zusammensetzt, kommen folgende Berufsgruppen in Betracht: Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen bzw. Ergotherapeuten, Logopädinnen bzw. Logopäden, Diätologinnen bzw. Diätologen, Hebammen, Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten oder klin. Psychologinnen bzw. klin. Psychologen, Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter;
  • Die PVE ist als Zentrum an einem Standort vorgesehen.
  • Der Bewerbung ist ein vollständiges Versorgungskonzept mit den Mindestinhalten gemäß
    § 7 Abs. 3 PVE-GV für Tirol beizulegen.

Bewerbungen haben als Team von drei zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzt*innen für Allgemeinmedizin bzw. sonstiger gemäß PrimVG berechtigten Rechtspersönlichkeiten zu erfolgen. Bei Bewerbungen sonstiger gemäß PrimVG berechtigten Rechtspersönlichkeiten sind drei zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzt*innen für Allgemeinmedizin einzubinden. Voraussetzung für die Bewerbung ist die Verpflichtung zur Einhaltung der festgelegten Anforderungen des Primärversorgungsgesetzes.

Der Bewerbung ist bei sonstigem Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren ein Versorgungskonzept anzuschließen, das als Mindestinhalt die in § 6 PrimVG vorgegebenen Voraussetzungen zu beinhalten hat.

Die Österreichische Gesundheitskasse behält sich vor, Nachbesserungen dieser Angaben einzufordern.

Die Reihung der Bewerber*innenteams erfolgt gemäß der mit der Ärztekammer für Tirol vereinbarten Reihungsrichtlinie idgF bzw. den Bestimmungen der Gesamtvertraglichen Vereinbarung für PVE in Tirol idgF. Zunächst werden die Bewerbungen von Vertragsärzt*innen und Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin mit einer bestehenden Vertragsordination in Wörgl sowie die Bewerbungen von noch nicht in Vertrag genommenen Ärzt*innen bewertet.

Die vorrangige Bewertung ist nur für jene Bewerber*innenteams möglich, bei denen zumindest ein*e zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte*r Ärzt*in aus dem Team über ein Vertragsverhältnis für Allgemeinmedizin mit der ÖGK verfügt bzw. bestgereiht ist. Liegen keine geeigneten, die Ausschreibungskriterien erfüllenden Bewerbungen dieses Personenkreises vor, werden alle übrigen eingelangten Bewerbungen bewertet.

Für den Fall, dass nach Berücksichtigung aller Bewertungskriterien zwei oder mehrere Bewerber*innenteams dieselbe Punktanzahl erreichen, wird ein Hearing nach einheitlichen Kriterien durchgeführt.

Die Bewertung der eingelangten Bewerbungsunterlagen erfolgt durch die Österreichische Gesundheitskasse und die Ärztekammer für Tirol.

Die Bewerbung ist postalisch bis zum 17.03.2025 bei der Ärztekammer für Tirol einzubringen.

 

Zwingende Bewerbungsunterlagen für die Organisationsform gemäß § 2 Abs 5 Z 1a PrimVG (Gruppenpraxen):

a) Schriftliche Bewerbung unter Verwendung des Bewerbungsformulars der Ärztekammer für Tirol (Formular als Download);

b) Geburtsurkunde;

c) ausführlicher Lebenslauf;

d) Nachweis der Staatsbürgerschaft;

e) Nachweis des Abschlusses des Medizinstudiums (zB Promotionsurkunde);

f) Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich im Rahmen der ausgeschriebenen Fachrichtung (zB Diplom zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharztdiplom);

g) verbindliche schriftliche Erklärung, dass ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Kassenpraxis keine andere hauptberufliche Tätigkeit (siehe Abschnitt IV Zif 6 lit f) ausgeübt wird bzw. dass diese bei Zuerkennung des ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrages spätestens mit Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit gekündigt ist (Formular als Download)

h) Für den Fall, dass der Bewerber noch nicht in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen ist:

ha) Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis

hb) Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt.

 

Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung auch durch eine von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung (§ 27 Abs. 3 und 4 ÄrzteG. 1998) erbringen.

Die unter ha) und hb) genannten Urkunden dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

i) Erklärung über das Nichtbestehen justizstrafrechtlicher, disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher Vorerhebungen oder Verurteilungen oder zivilgerichtlicher Verfahren wegen eines schuldhaften Verhaltens im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes (Formular als Download).

j) Versorgungskonzept mit den Mindestinhalten gemäß § 7 Abs. 3 PVE-GV für Tirol

Fakultative Bewerbungsunterlagen für die Organisationsform gemäß § 2 Abs 5 Z 1a PrimVG (Gruppenpraxen) (falls für die Punkteberechnung erforderlich):

  1. Bestätigung von Zeiten als angestellter Arzt im Fachgebiet der ausgeschriebenen Stelle nach Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in diesem Fachgebiet (Bestätigung des Dienstgebers und Bestätigung der Eintragung als angestellter Arzt bei der jeweiligen Standes- bzw. Interessensvertretung);
  2. Bestätigung der zuständigen Standes- bzw. Interessensvertretung über Zeiten der Niederlassung;
  3. Bestätigung der zuständigen Standes- bzw. Interessensvertretung über Praxisvertretungen eines Vertragsarztes der Österreichischen Gesundheitskasse;
  4. Bestätigung von Zeiten der Notarzttätigkeit im organisierten Notarztsystem durch einen Dienst- oder Werkvertrag;
  5. Bestätigung der zuständigen Standes- bzw. Interessensvertretung über Teilnahme am kassenärztlich organisierten Bereitschaftsdienst;
  6. Bestätigung von Zeiten der Tätigkeit als Sprengelarzt;
  7. Bestätigung von Zeiten in einer Lehrpraxis (formal richtiges Ausbildungszeugnis);
  8. Diplome oder Zertifikate, verliehen oder anerkannt von der ÖÄK;
  9. Zertifikat über absolvierten Sprengelarztkurs im Bundesland Tirol;
  10. Formal richtiges Ausbildungszeugnis über zusätzlich absolvierte anrechenbare Ausbildungszeiten zum Facharzt oder Facharztdiplom bei Bewerbung um einen § 2-Einzelvertrag für Allgemeinmedizin;
  11. Nachweis der Eintragung in die fachspezifische Bewerberliste der Ärztekammer für Tirol, sofern auf die Bewerbung nicht die Übergangsbestimmung gemäß VI, Punkt 3 A) anzuwenden ist;
  12. Nachweis erfolgloser Bewerbungen;
  13. Nachweis des abgeleisteten Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienstes sowie dem Zivildienst gleichgestellten Diensten, Mutterschutzzeiten, Karenzzeiten, Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, Zeiten der Hospiz- und Palliativversorgung naher Angehöriger oder gleichartiger Leistungen;
  14. Geburtsurkunde(n) des(r) Kindes(r) und Nachweis der Sorgepflicht (zB Familienbeihilfenbescheinigung, gerichtlicher Unterhaltsbeschluss).

 

Zwingende Bewerbungsunterlagen für die Organisationsform gemäß § 2 Abs 5 Z 1b PrimVG (selbständiges Ambulatorium):

  • Versorgungskonzept mit den Mindestinhalten gemäß § 7 Abs. 3 PVE-GV für Tirol

Die Honorierung des in Vertrag genommenen PVE Teams erfolgt nach der Gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung für Primärversorgungseinheiten in Tirol bzw. nach den Honorarordnungen der SVS sowie BVAEB idgF.
Die Honorierung von sonstigen gemäß PrimVG berechtigten Rechtspersönlichkeiten kann hiervon abweichen.   

Sämtliche Bewerbungen müssen innerhalb der Einreichfrist schriftlich in einem geschlossenen Kuvert, gekennzeichnet als Kassenstellenbewerbung, bei der Ärztekammer für Tirol eingereicht werden, da nur schriftliche Unterlagen bei der Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien berücksichtigt werden können. Als Einreichdatum gilt das Datum des Postaufgabestempels oder bei persönlicher Abgabe der Eingangsstempel der Ärztekammer für Tirol. Ärzte, die nicht in die österreichische Ärzteliste eingetragen sind, haben die zwingenden und fakultativen Bewerbungsunterlagen im Original oder in notariell oder gerichtlich beglaubigter Abschrift beizubringen. Ärzte, welche zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits in die österreichische Ärzteliste eingetragen sind, können die zwingenden und fakultativen Bewerbungsunterlagen auch in Kopie beibringen.

Für Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen. Für die Punkteberechnung werden nur die im Bewerbungsformular enthaltenen Angaben herangezogen, sofern diese richtig sind und entsprechend nachgewiesen wurden. Eine Ergänzung fehlender Angaben durch die Ärztekammer für Tirol oder die Österreichische Gesundheitskasse ist unzulässig.

Wird der vorgeschriebene Eröffnungstermin um mehr als 14 Tage überschritten, kann die ausgeschriebene PVE nach den gesamtvertraglich vereinbarten Reihungsrichtlinien, Punkt V Z. 4, entweder neuerlich zur Ausschreibung gelangen, einvernehmlich dem nächstgereihten Bewerberteam zugesprochen oder in begründeten Fällen einer Fristverlängerung der Eröffnung zugestimmt werden.