Eine Hauptfach-Ausbildung kann nur angerechnet werden, wenn der betreffende Turnusarzt/Turnusärztin eine Facharztausbildungsstelle besetzt. Die Ausbildungsstellen pro Abteilung sind limitiert.
Seit 01.07.2015 ist der Krankenanstaltenträger verpflichtet, den Beginn, den Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes, sowie den Abschluss der Basisausbildung bzw. der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt an einer Ausbildungsstelle innerhalb eines Monats auf elektronischem Weg der Österreichischen Ärztekammer zu melden. Hierfür besteht eine eigene Ausbildungsstellenverwaltungsapplikation (ASV), die gleichzeitig die Gültigkeit der vorgenommenen Meldung überprüft.
ÄrztInnen in Ausbildung nach ÄAO 2006 sind auf jener Ausbildungsstelle erstmals über die ASV gemeldet, auf welcher sie sich zum Stichtag 01.07.2015 befanden.
Meldungen von Gegenfach Belegungen sind ebenfalls verpflichtend. Die Meldung ist an jener Abteilung durchzuführen, an welcher die ÄrztInnen ihre Ausbildung tatsächlich absolvieren und sind diese rückwirkend ab 01.12.2016 auf den in der ASV zu erfassen.
Es besteht für jede Ärztin/jeden Arzt in Ausbildung die Möglichkeit, die eigenen Ausbildungsstellenmeldungen einzusehen. Dies erfolgt über das Online-Fortbildungskonto der Österreichischen Ärztekammer unter www.meindfp.at. Wer über kein Fortbildungskonto verfügt, kann ein solches ebenfalls über www.meindfp.at beantragen bzw. sich dort registrieren lassen.
Wichtig ist auch, dass einige Ausbildungsstellen zeitlich limitiert sind, was bedeutet, dass manche Abteilungen bzw. Krankenhäuser nicht in vollem Ausmaß ausbilden können. Man spricht dann von Teil-Anerkennung. Über das Ausmaß der anrechenbaren Ausbildung gibt das Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer Auskunft.