Stark vereinfachte Erklärung der Berechnung an Hand der Grundrente (bezahlen sowohl Angestellte und Niedergelassene Ärzte/Zahnärzte als auch Wohnsitzärzte/Wohnsitzzahnärzte):
- Monatlich zahlt der Arzt/Zahnarzt einen Beitrag zur Grundrente ein (z.B. niedergelassener Arzt/Zahnarzt Wert 2025: € 539,40 p.m.).
- Durch das Einzahlen des Beitrages 12mal pro Jahr entsteht eine jährliche Anwartschaft von 3,00%.
- Angestellte Ärzte/Zahnärzte vor Vollendung des 35. Lebensjahres bezahlen einen geringeren Monatsbeitrag (Wert 2025: € 124,00 p.m.). Dadurch entsteht auch eine entsprechend reduzierte Anwartschaft während dieser Zeit (0,69% p.a.).
- Zahlt ein Arzt/Zahnarzt zum Beispiel über 5 Jahre den vollen Beitrag zur Grundrente ein, so sind das 5 Beitragsjahre zu 3,00%; somit hat er eine Anwartschaft von 15,00% erworben.
- Zahlt eine Ärztin/Zahnärztin über 5 Jahre und 3 Monate den vollen Beitrag zur Grundrente ein, so werden die 3 Monate anteilig zu 3,00% p.a. berechnet. Die Anwartschaft beträgt dann 15,75%.
- Hat ein Arzt/Zahnarzt eine Anwartschaft von z.B. 97,00% zum 65.Lebensjahr erreicht, dann steht ihm eine monatliche Altersversorgung von 97% der Grundrente (Wert 2025: € 1.010,50) zu - das sind € 980,20.
- Will jener Arzt/Zahnarzt mit 97,00% Anwartschaft bereits zum vollendeten 60. Lebensjahr in Pension gehen, muss er mit einem dauerhaften Abschlag rechnen.
- Die Altersversorgung wird 14mal pro Jahr ausbezahlt und ist ein Bruttobetrag.
- Während der Aktivzeit mindern die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds als Betriebsausgaben die Steuerlast des Arztes/Zahnarztes. Wenn die Beiträge von Krankenanstalten als Dienstgeber abgeführt werden, wird dieser steuerliche Vorteil bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt.