Für alle Bezieher:innen einer Altersversorgungsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds mit erstmaliger Leistungszuerkennung ab 01.01.2025 entfallen sämtliche Ruhensbestimmungen und ist der Bezug sowohl der regulären Altersversorgung ab dem vollendeten 65 Lj. und der vorzeitigen Altersversorgung frühestens ab dem vollendeten 60 Lj. (mit Abschlägen) uneingeschränkt möglich.
Das bisherige "Ruhen" der Altersversorgung bei aufrechten Kassenverträgen oder bei einem aufrechten Dienstverhältnis mit mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche werden ersatzlos gestrichen. Dies gilt sowohl für Übertritte ins neue Pensionssystem mit Beitragsleistung zur Beitragsabhängigen Zusatzrente (für niedergelassene (Zahn)Ärzt:innen) als auch für alle im Alt-System verbleibenden (Zahn)Ärzt:innen.
Weiters entfällt generell auch die bis zum 31.12.2024 geltende Beitragspflicht für weiterhin aktiv erwerbstätige Altersversorgungsbezieher:innen (BeA).
Alle bis zum 31.12.2024 bereits erworbenen Anwartschaften bleiben selbstverständlich erhalten und werden als Leistungsbestandteil der Altersversorgung (LeA) als lebenslange Rente weiterhin ausbezahlt. Es fallen nur noch die Kammerumlagen und die Beiträge zur Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe an. Es entfällt auch die Beitragspflicht zur Krankenunterstützung, aber es bleibt der für Bezieher:innen der Altersversorgung vorgesehene Leistungsanspruch auf den Ersatz der Krankenhausrestkosten bestehen.