Laut Satzung des Wohlfahrtsfonds kann – ausschließlich über Antrag – mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Beitragspflicht bei Weiterarbeiten ohne Bezug der Altersversorgung (wegen: Kassenverträgen bzw. hauptberuflichen Dienstverhältnissen) beendet werden. Dies gilt für die Altersversorgungsbeiträge, nicht aber für die Beiträge zu Hinterbliebenenunterstützung, Bestattungsbeihilfe und Krankenunterstützung.
ANGESTELLTER ARZT/ZAHNARZT
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres kann der Antrag auf Einstellung der Vorschreibung gestellt werden, um sich ab diesem Zeitpunkt von der Grundrente befreien zu lassen.
Es fallen demnach folgende Beiträge an (Wert 2024):
Angestellter Arzt/Zahnarzt nach Vollendung des 65. Lj. | |
Grundrente | 0,00 |
Todesfallbeihilfe | 29,10 |
Krankenunterstützung | 2,60 |
| 31,70 |
NIEDERGELASSENER ARZT/ZAHNARZT
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres kann der Antrag auf Einstellung der Vorschreibung gestellt werden um sich ab diesem Zeitpunkt von der Grund-, Ergänzungs- und Individualrente befreien zu lassen.
Es fallen folgende Beiträge an (Wert 2024):
Niedergelassener Arzt/Zahnarzt nach Vollendung des 65. Lj. | |
Grundrente | 0,00 |
Ergänzungsrente | 0,00 |
Individualrente | 0,00 |
Todesfallbeihilfe | 29,10 |
Krankenunterstützung | 68,10 |
| 97,20 |
Ab Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (keine in- und ausländischen Kassenverträge / keine hauptberuflichen, privat- und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse im In- und Ausland (Ausnahme: beamteter Sprengelarzt)), wird – ausschließlich nach Antrag - aus den bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erworbenen Anwartschaften in der Grund- und Ergänzungsrente sowie nach dem Stand des Individualrentenkontos die Leistung der Altersversorgung gewährt.