Mit Newsletter vom 02.05.2024 haben wir darüber informiert, dass im Gesetz nicht klar definiert ist, wer unter die Ausnahme einer verpflichtenden Übermittlung der Wahlarzthonorarnoten fällt. Gemäß einschlägiger Regelungen sind jene Wahlärzt:innen von einer Verpflichtung ausgenommen, welchen die Datenübermittlung mittels des Systems nicht - bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
Die Begrifflichkeit der Verhältnismäßigkeit war noch Verhandlungsgegenstand mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Dachverband.
Nachdem die Verhandlungen nunmehr abgeschlossen wurden und ein Ergebnis zur Frage der Zumutbarkeit vorliegt, dürfen wir Ihnen in der Anlage das gemeinsame Rundschreiben der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der ÖÄK übermitteln, dem Sie die Details dazu entnehmen können.
Ergänzend darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Nutzung von WAHonIine eine Arztsoftware voraussetzt. Bei Übermittlung über ELDA ist auch eine ELDA-Registrierung und eine ID-Austria notwendig. Bei Übermittlung über ein Befundübermittlungssystem erkundigen Sie sich bei Ihrem Anbieter, ob ihr Produkt die Übermittlung der Honorarnoten über WAHonline unterstützt.
Für Ärzt:innen, welche derzeit keine Ordinationssoftware in Verwendung haben bzw. das System WAHonline nicht verwenden möchten, wird in Kürze eine Online-Lösung durch die Sozialversicherung zur Einreichung der Honorarnoten zur Verfügung gestellt. Sobald diese Alternative besteht, werden wir darüber informieren.