Gehaltssysteme in den Tiroler Krankenhäusern

In den Tiroler Gemeindespitälern gem. Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

Der Tiroler Landtag hat am 3. Oktober 2018 die Novelle des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 beschlossen. Diese Novelle beinhaltet im Wesentlichen folgende Neuerungen:

  • Einführung eines neuen, bei der Tirol Kliniken GmbH bereits bestehenden, Entlohnungssystems für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialberufes an einer Krankenanstalt verwendet werden
  • Schaffung von – im Landesbedienstetengesetz bereits bestehenden – Sonderbestimmungen für Ärzte in Krankenanstalten im „alten" Entlohnungssystem
  • Einführung der Altersteilzeit

Die wesentlichen Bestimmungen für Ärzte und Ärztinnen sind am 1. Jänner 2020 in Kraft getreten. Wurde das Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2020 begründet, besteht bis 31. Dezember 2019 die Möglichkeit (freiwillig), in das neue Entlohnungssystem überführt zu werden (Optionserklärung). Für Ärzte und Ärztinnen, die sich am 1. Jänner 2019 in einem Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz befinden, durch Krankheit an der Dienstleitung verhindert sind, Karenzurlaub oder Sabbatical konsumieren, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. Für Ärzte und Ärztinnen, deren Dienstverhältnis im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 begründet wird, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Dienstantritt.

 

Grundsätzliche Inhalte des neuen Entlohnungssystems

Grundlage für die funktionsbezogene Entlohnung ist die Bewertung aller Stellen – in Form von Modellstellen (Modellstellen-Verordnung). Die Ärzte und Ärztinnen werden den Modellstellen zugeordnet, indem das Anforderungsprofil der konkreten Stelle mit jenem der in Frage kommenden Modellstelle verglichen und der Modellstelle mit der besten Übereinstimmung zugeordnet wird. Im Einreihungsplan (Verordnung der Landesregierung) werden die einzelnen Modellstellen der entsprechenden Entlohnungsklasse zugeordnet. Das neue Entlohnungsschema umfasst 19 Entlohnungsklassen.

AA = Arzt/Ärztin in Ausbildung
FAA = Facharzt/Fachärztin in Additivfachausbildung
FA = Facharzt/Fachärztin
OA = Oberarzt/Oberärztin
LOA = Leitende/r Oberarzt/Oberärztin
AM = AllgemeinmedizinerIn
GOA = Geschäftsführende/r Oberarzt/Oberärztin

Im jeweiligen Dienstvertrag sind die Modellfunktion, die Modellstelle, die Entlohnungsklasse und die Entlohnungsstufe anzuführen.

 

Entlohnungsschema Gesundheit (Basis 2024):

Mit der Entlohnungsreform sollen möglichst wenige Sonderentgeltsbestandteile geschaffen und bisherige Zulagen und Nebengebühren im Gehalt („All-inclusive-Gehalt") abgedeckt werden. Ausnahme ist die steuerlich begünstigte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage). Als Bezugsgröße wird für diese Nebengebühr die Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 herangezogen. Hiervon gebühren monatlich 9,55 % (zwölfmalig) – derzeit also (Basis 2024) € 497,72.

 

Vorrückungen

Insgesamt sind 13 dienstaltersbedingte Vorrückungen über einen Zeitraum von insgesamt 35 Jahren vorgesehen:

  • bis zum Ablauf des 14. Jahres nach jeweils 2 Jahren
  • bis zum Ablauf des 26. Jahres nach jeweils weiteren 3 Jahren
  • bis zum Ablauf des 30. Jahres und
  • mit dem Ablauf des 35. Jahres letztmals in die nächsthöhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsklasse

 

Aufzahlung nach 10 Dienstjahren

Auf Antrag wird nach 10-jähriger ununterbrochener Dienstzeit eine Aufzahlung auf die gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt.

 

Arbeitszeit/Dienstplan

Für Ärzte und Ärztinnen gilt grundsätzlich eine 40-Stunden-Woche und ist bei der Gestaltung des Dienstplanes die Dienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst gleichmäßig zu verteilen. Der Planungszeitraum kann auf einen Kalendermonat ausgedehnt werden. Zeiten der Bereitschaft sind in den Dienstplan aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung (über die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage) Bedacht zu nehmen.

 

Überstunden

Grundsätzlich hat der Arzt/die Ärztin auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen. Diese Stunden zählen als Überstunden.

Die Novelle des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes sieht eine differenzierte Berechnung von Überstunden und deren Zuschläge vor:

  • Bewertung und Vergütung von Überstunden bei Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale

Bei der Überstundenzuschlagspauschale handelt es sich um eine pauschalierte Abgeltung der Zuschläge für Überstunden. Die Überstunden ohne Zuschläge (= Dienststunden über dem Monatssoll) werden zusätzlich ausbezahlt.

Für Ärzte und Ärztinnen besteht die Möglichkeit, eine Überstundenzuschlagspauschale zu beantragen, wenn sie bereit und geeignet sind, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit hinaus zu leisten.

Die Überstundenzuschlagspauschale wird zwölfmal jährlich ausbezahlt und beträgt derzeit (Basis 2024) € 818,24 für ÄrztInnen in Ausbildung, € 1.091,33 für AllgemeinmedizinerInnen und € 1.773,02 für FachärztInnen, OberärztInnen, leitende und geschäftsführende OberärztInnen (Teilzeitbeschäftigten wird die Überstundenzuschlagspauschale aliquot ausbezahlt).

Alle Stunden (wie Bereitschaftsdienststunden in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen, Rufbereitschaftseinsatze) werden 1:1 dem Zeitkonto mit einer maximalen Stundenobergrenze von 80 Stunden gutgeschrieben. Für Samstag-, Sonntag- oder Feiertagsdienste erfolgt eine zusätzliche Stundengutschrift von 4 Stunden, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.

Überstunden, die am Ende des Kalendermonats die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls auszubezahlen. Dem Arzt/der Ärztin gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Diese ist durch die Teilung des Monatsentgeltes (unter Berücksichtigung der Überstundenzuschlagspauschale) durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat.

Auf Ansuchen ist dem Arzt/der Ärztin, dem/der eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt - wie bei einem Arzt/einer Ärztin ohne Überstundenzuschlagspauschale – neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich aus dieser Alternativberechnung im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen.

  • Bewertung und Vergütung von Überstunden ohne Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale

Für diese Ärzte und Ärztinnen gelten jene Teile der Bereitschaft, während derer sie verpflichtet sind, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als – über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus – versehener Dienst. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden als Überstunden. Bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft (Samstag-Sonntag- und Feiertagsdienste) gelten die ersten 8 Stunden als Überstunden.

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) geleistete Überstunden sind mit dem Faktor 2 zu bewerten. Außerhalb dieser Zeiten geleistete Überstunden sind mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Dienststellenbereitschaft, so reduziert sich der Faktor um jeweils 0,5. Fallen diese Überstunden bei Rufbereitschaft an, reduziert sich der Faktor um jeweils 0,25.

Weiters sind jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind (Stunden über dem Monats-Soll), Überstunden.

Dem Arzt/der Ärztin gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Diese ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat.

 

Rufbereitschaft

Die Zuschläge für Rubereitschaftsseinsätze sind durch die Überstundenzuschlagspauschale abgedeckt.

Die Abgeltung von Rufbereitschaftsstunden ohne Arbeitseinsatz beträgt 25% der Überstundenvergütung.

In Fällen verstärkter Rufbereitschaft steht die Möglichkeit offen, mit Sondervertrag eine höhere Entschädigung zu vereinbaren.